Baurechtlich werden außen aufgestellte Wärmepumpen häufig als gebäudeähnliches Bauwerk eingestuft. In diesem Fall gilt je nach Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes, dass ein Abstand der Wärmepumpe zum Nachbarn von 3 beziehungsweise mindestens 2,5 Metern eingehalten werden muss. In einigen Bundesländern und Kommunen sind Wärmepumpen direkt an der Grundstücksgrenze erlaubt, solange bestimmte Maße und Abstände eingehalten werden. Doch in einer Reihe von Urteilen wurden sowohl hinsichtlich des Abstands wie auch des Bauwerkcharakters sehr unterschiedliche Entscheidungen getroffen.

Urteile

  • So entschied das OLG Nürnberg,[1] dass eine Eigenheimbesitzerin ihre Wärmepumpe wieder entfernen muss. Der Abstand zum Nachbargrundstück habe nur 2 Meter betragen; bauordnungsrechtlich sei aber eine Abstandsfläche von mindestens 3 Metern einzuhalten.
  • Das OLG München[2] hat hingegen entschieden, dass eine Luft/Wärme-Pumpe, die im Abstand von weniger als 3 Metern in einer Hütte aufgestellt wurde, nicht entfernt werden muss. Zwar befinde sich die Luft/Wärme-Pumpe in dem grundsätzlich freizuhaltenden Bereich, da sie weniger als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sei. Im konkreten Fall war das Gerät jedoch "eingehaust". Diese Holzhütte ist jedoch nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO aufgrund ihrer Größe privilegiert. Daher muss sie keine Abstandsflächen einhalten.
  • Auch das Verwaltungsgericht Mainz[3] entschied, dass eine in einer Entfernung von 1,80 Metern zum Nachbargrundstück befindliche Luft/Wärme-Pumpe nicht entfernt werden müsse, da Wärmepumpen nach dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen. Das betreffe nur Gebäude oder bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen.
  • Anfang 2023 entschied hingegen das Verwaltungsgericht Köln, dass eine Luft/Wärmepumpe, die in einer Entfernung von weniger als 3 Metern zum Zaun der Nachbarn stand, entfernt werden müsse. Die Anlage sei unabhängig von ihrer Größe keine eigenständige Anlage, sondern stehe in funktionalem Zusammenhang mit dem Haus, das sie beheizt und sei daher dessen Bestandteil. Für das Haus (und dessen Bestandteile) würden aber die Abstandsregeln gelten.
 
Praxis-Tipp

Auskunft bei der Bauordnungsbehörde einholen

In jedem Fall sollte vor einer Anlageninstallation die zuständige Behörde kontaktiert und um Rechtsauskunft gebeten werden, wie eine Wärmepumpe eingestuft wird und welche Abstandsregeln einzuhalten sind. Auch eine Recherche, ob es im jeweiligen Bundesland höchstrichterliche Urteile zu diesem Sachverhalt gibt, könnte sich als nützlich erweisen.

[1] OLG Nürnberg, Urteil v. 30.1.2017, 14 U 2612/15.
[2] OLG München, Urteil v. 11.4.2018, 3 U 3538/17.
[3] VG Mainz, Urteil v. 30.9.2020, 3 K 750/19.MZ.

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