Hinweis

§ 4 BDSG ist europarechtswidrig

Mit § 4 BDSG wollte der deutsche Gesetzgeber eine klare und einfache Regelung zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen schaffen – im Unterschied zu Art. 6 Abs. 1f DSGVO, der eine umfangreiche Abwägung erforderlich macht. § 4 BDSG wurde aber 2019 vom BVerwG für europarechtswidrig erklärt, weil die DSGVO die Videoüberwachung abschließend regele.[1] In der Folge gilt § 4 BDSG nur für öffentliche Stellen und Behörden. Für Privatpersonen und Firmen ist Art. 6 Abs. 1f DSGVO einschlägig mit der entsprechend vorzunehmenden Abwägung im Einzelfall.

Nach dem EuGH ist auch das Datenschutzrecht zu beachten, sobald sich eine private Videoüberwachung auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt.[2] Rechtsgrundlage ist hier Art. 6 Abs. 1f DSGVO. Danach ist die Verarbeitung zulässig, "wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt". Nach dieser Vorschrift ist eine Videoüberwachung also nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Überwachung,
  2. die Überwachung ist erforderlich und
  3. im Rahmen einer Abwägung überwiegt das Interesse des Überwachenden die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen, die mit der Videoüberwachung erfasst werden.

Deutlich sichtbarer Hinweis

Außerdem muss auf die Videoüberwachung an Ort und Stelle in Augenhöhe über folgende Punkte informiert werden:

  • Umstand der Beobachtung als Piktogramm, Kamerasymbol;
  • Name des Verantwortlichen;
  • Kontaktdaten des Verantwortlichen;
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, wenn vorhanden;
  • Verarbeitungszweck;
  • Rechtsgrundlage;
  • berechtigtes Interesse;
  • Speicherdauer.
[1] BVerwG, Urteil v. 27.3.2019, 6 C 2.18, NJW 2019, 2556.
[2] EuGH, Urteil v. 11.12.2014, C-212/13, NJW 2015, 463.

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