Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 05.03.2009; Aktenzeichen 2 BvR 1824/05)

BVerfG (Beschluss vom 24.11.2005; Aktenzeichen 2 BvR 1824/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die ihnen auferlegte Verpflichtung, Ausgleichsbeträge für die Herstellung von 20 im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben geforderte Kraftfahrzeugstellplätze zu zahlen.

Die Kläger errichteten auf den Grundstücken … und … in Hamburg …, Flurstücke Nr. …, als Eigentümer und Bauherren die Karl-Schneider-Passagen, bestehend aus Wohneinheiten, Büro- und Geschäftsräumen sowie einer Tiefgarage. Die auf den Grundstücken bereits vorhandenen Gebäude bezogen die Kläger in ihre Bauvorhaben teilweise mit ein, teilweise ließen sie sie abreißen. Mit Bescheid vom 12.06.1997 erteilte die Beklagte den Klägern für ihr Bauvorhaben entsprechend der von ihnen im Jahre 1996 eingerichteten Bauvorlagen eine Baugenehmigung. Der Baugenehmigungsbescheid enthält unter der Überschrift „Folgeeinrichtungen” die Nebenbestimmung 14.2, mit der die Kläger für die unterschiedlichen Nutzungsarten des Baukomplexes zur Herstellung von zunächst insgesamt 256 Kfz-Stellplätzen verpflichtet wurden.

Das Grundstück … ist Gegenstand von Baulasten und Baubeschränkungen in Form von Verpflichtungen aus den Jahren 1960 bis 1977, durch die zu Gunsten der umliegenden Gebäude insgesamt 113 Stellplätze bereit zu stellen sind.

Nach Beginn der Bauarbeiten veränderte sich die genaue Durchführung des Bauvorhabens mehrmals, insbesondere das Verhältnis zwischen der gewerblich genutzten Fläche und den Wohnungseinheiten sowie die Anzahl der geschaffenen Kfz-Stellplätze. Die Kläger beantragten dreimal die Genehmigung baulicher Änderungen in Abweichung zur ursprünglichen Baugenehmigung.

Mit Änderungsbescheid Nr. 1 vom 25.03.1999 genehmigte die Beklagte bauliche Änderungen entsprechend den von den Klägern eingereichten Unterlagen. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze für die … wurde neu auf insgesamt 302 festgesetzt. Gleichzeitig forderte die Beklagte für insgesamt 112 nicht in der Nähe herstellbare Stellplätze einen Ausgleichsbetrag von jeweils DM 17.600, insgesamt also DM 1.971.200 an.

Mit Schreiben vom 15.04.1999 legten die Kläger ohne nähere Begründung gegen die Festsetzung der Kfz-Stellplätze als erforderliche Folgeeinrichtungen des Bauvorhabens im Änderungsbescheid Nr. 1 Widerspruch ein.

Mit Änderungsbescheid Nr. 2 vom 06.05.1999 genehmigte die Beklagte entsprechend den von den Klägern eingereichten Unterlagen die Erweiterung der Tiefgarage um zwölf Stellplätze und forderte gleichzeitig für nunmehr 100 nicht herstellbare Kfz-Stellplätze einen Ausgleichsbetrag von insgesamt DM 1.760.000 an.

Am 07.06.1999 legten die Kläger ohne Begründung gegen den Änderungsbescheid Nr. 2 Widerspruch ein. Die grundsätzliche Höhe der Ablösung solle im Widerspruchsverfahren geklärt werden.

Schließlich beantragten die Kläger, bei der Durchführung des Vorhabens den Abbruch einer bereits vorhandenen Garage mit rückwärtigem Anbau im … die Erweiterung einer Tiefgarage und der Ladenfläche, sowie den Einbau von weiteren neun Wohneinheiten. Die Beklagte genehmigte diese Änderungen durch Änderungsbescheid Nr. 3 vom 02.08.1999. Entsprechend den von den Klägern eingereichten Unterlagen entfallen durch den Abbruch der Garage 14 bestehende Stellplätze zu Gunsten der Anwohner. Durch die Erweiterung der Tiefgarage und der Ladenfläche beseitigten die Kläger 14 weitere bereits vorhandene Stellplätze.

Die Nutzung der Anlage stellt sich nach den genehmigten Unterlagen der Kläger wie folgt dar:

  • • 83 Wohneinheiten,
  • • 4417 m² für Ladenflächen, davon 62 % Verkaufsflächen und 38 % diesen angeschlossene Nebenflächen,
  • • 1831,9 m² für Büronutzung,
  • • ca. 600 m² für Lagerfläche.

Ausgehend von dieser Nutzungsart setzte die Beklagte im Änderungsbescheid Nr. 3 die Anzahl der erforderlichen Stellplätze letztmalig im Einzelnen wie folgt fest:

  • • 50 Stellplätze für die Wohnnutzung,
  • • 29 Stellplätze für die Büronutzung,
  • • 91 Stellplätze für die Ladenverkaufsflächen,
  • • 6 Stellplätze für die Lagerflächen,

sowie zu übernehmende

  • • 113 Stellplätze aus den bestehenden Verpflichtungserklärungen bezüglich des Grundstücks …,
  • • 14 Stellplätze, resultierend aus dem Abbruch der Garage …
  • • 14 Stellplätze, resultierend aus der Erweiterung der Tiefgarage und der Ladenfläche.

Die sich aus den dargestellten Einzelfeststellungen der Beklagten ergebende Gesamtzahl der herzustellenden Stellplätze beläuft sich auf 317. In den Unterlagen der Kläger waren für das Bauvorhaben 225 Stellplätze ausgewiesen. Die Beklagte setzte dementsprechend im Änderungsbescheid Nr. 3 die Anzahl nicht herstellbarer Stellplätze auf 92 fest und forderte einen Ausgleichsbetrag von insgesam...

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