Der Beiratsvertrag mit einem Verwaltungsbeirat kann – ist nichts anderes vereinbart – jederzeit von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (vertreten wie beim Abschluss) oder dem jeweiligen Verwaltungsbeirat gekündigt werden. Wird ein Verwaltungsbeirat abberufen, liegt darin gegebenenfalls eine konkludente, indes noch auszuführende Kündigung des Beiratsvertrags mit ihm.[1] Eine Kündigung zur Unzeit kann gem. § 671 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichten.

 
Hinweis

Abberufung und Kündigung

Auch beim Verwaltungsbeirat ist im Übrigen zwischen Bestellung und Abberufung einerseits sowie Abschluss oder Kündigung des Beiratsvertrags zu unterscheiden. Deshalb kann ein Beiratsvertrag trotz der Abwahl eines Verwaltungsbeirats in der Form eines Geschäftsbesorgungsvertrags weiter existieren.[2]

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