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TOP XX: Einschränkung der Befugnisse des Verwalters
Die Wohnungseigentümer beschließen auf Grundlage des § 27 Abs. 2 WEG, dass der Verwalter auch dann, wenn es sich aus seiner oder auch aus objektiver Sicht um eine Maßnahme untergeordneter Bedeutung handelt, die nicht zu einer erheblichen Verpflichtung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führt, vor Durchführung der Maßnahme der Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats in Textform bedarf, wenn diese mit einem Kostenvolumen in Höhe von über _______ EUR verbunden sein wird. Dieses Erfordernis gilt nicht für den Fall, dass die Maßnahme zur Abwendung eines Nachteils erforderlich ist.
Jeglicher Abschluss von Dienstleistungsverträgen bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, ab einem Kostenvolumen über _______ EUR einer Beschlussfassung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dieses Erfordernis gilt ebenfalls nicht für den Fall der Nachteilsabwendung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
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