Problemüberblick

Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, sein Sondereigentum zu vermieten. Kommt es in der Mietzeit zu vom Mieter schuldhaft verursachten Schäden, ist sachenrechtlich danach zu unterscheiden, ob der Mieter das Sondereigentum oder das gemeinschaftliche Eigentum beschädigt. Schuldrechtlich dürfte der Mieter dem Vermieter indes auch für Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum einstehen müssen. Unklar ist, ob der Vermieter beantragen müsste, dass der Schadensersatz an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geleistet wird. Dafür spricht, dass der vermietende Wohnungseigentümer nicht in der Lage ist, das gemeinschaftliche Eigentum selbstständig zu reparieren.

§ 548 BGB (Verjährung der Ersatzansprüche)

Die Ersatzansprüche des Vermieters – das kann auch ein Wohnungseigentümer sein – wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren nach § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (§ 548 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren gem. § 548 Abs. 1 Satz 3 BGB auch seine Ersatzansprüche.

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