Der Deutsche Bundestag hat einer Verschiebung der Zertifizierung für Immobilienverwalter um ein Jahr auf den 1.12.2023 zugestimmt. Vorausgegangen war eine Initiative des VDIV Deutschland vor dem Hintergrund, dass nicht alle Zertifizierungswilligen bis zum 1.12.2022 eine Prüfung vor den Industrie- und Handelskammern (IHK) hätten ablegen können.

Mit Inkrafttreten der WEG-Reform haben Wohnungseigentümer Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter als Teil der ordnungsgemäßen Verwaltung ab 1.12.2022.

In den letzten Monaten zeichnete sich jedoch bereits ab, dass bis dahin nicht alle Prüfwilligen eine entsprechende Zertifizierung bei den IHK durchlaufen können. In der Folge hätte es u. a. zu zahlreichen Klagen wegen Wettbewerbsverzerrung oder zur Beschlussanfechtung bei Beauftragung eines nichtzertifizierten Verwalters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kommen können.

Entzerrung der Situation

Der VDIV Deutschland hat daher wie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) das Bundesministerium der Justiz (BMJ) gebeten, eine zeitliche Verschiebung der Zertifizierung zu prüfen, um eine Entzerrung der Situation zu ermöglichen. Auf Vorschlag des BMJ mit Zustimmung des Rechtsausschusses hat der Bundestag zugestimmt, die Regelung um ein Jahr zu verschieben.

In § 48 Abs. 4 Satz 1 WEG (Fassung v. 12.1.2021) wird daher die Angabe "1. Dezember 2022" nunmehr durch die Angabe "1. Dezember 2023" ersetzt.

Befreiung von der Regelung

Davon unberührt bleibt die Regelung, wonach Personen, die am 1.12.2020 Verwalter einer WEG waren, bis zum 1.6.2024 von der Zertifizierung befreit sind bzw. bis dahin als zertifizierte Verwalter gelten. Prinzipiell befreit von der Zertifizierung sind weiterhin Personen mit der Befähigung zum Richteramt, einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur/zum Immobilienkauffrau/-mann oder in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, einem Abschluss als Immobilienfachwirt/in oder einem Studienabschluss mit einem immobilienwirtschaftlichen Schwerpunkt.

Eine Zertifizierung ist keine gewerberechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Verwalter können ihre Tätigkeit daher auch ab Dezember 2023 grundsätzlich ohne Zertifizierung aufnehmen und dieser nachgehen.

Quelle: VDIV

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