Alle Aufzüge müssen spätestens alle 2 Jahre einer Hauptprüfung unterzogen werden. Dazwischen ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Die Fristen der Prüfungen hängen von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind zunächst die Art der Nutzung und die Anzahl der Aufzugsfahrten. Auch ist das Umfeld der Anlage in die Beurteilung mit einzubeziehen, also etwa die Gefahr von Vandalismusschäden und selbstverständlich der technische Zustand der Anlage selbst, also deren Baujahr, ihre Störanfälligkeit z. B. in Abweichung vom Stand der Technik. Die Prüffrist darf jedenfalls 2 Jahre nicht unterschreiten.

 

Strafrechtliche Konsequenzen

Befindet sich die Aufzugsanlage in einem Zustand, von dem Gefahren für Leib und Leben ausgehen, riskiert der Verwalter nach § 23 Abs. 1 BetrSichV in Verbindung mit § 26 Arbeitsschutzgesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zwar muss es sich um eine vorsätzliche Pflichtverletzung handeln. Ausreichend ist aber, dass der Verwalter von der mängelbehafteten Aufzugsanlage Kenntnis hat und nichts dagegen unternimmt. Dann nämlich nimmt er billigend in Kauf, dass Dritte zu Schaden kommen können. Eventualvorsatz genügt.

Die Prüfungen sind von den zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) durchzuführen. Hierbei handelt es sich insbesondere um den TÜV, die DEKRA und die GTÜ (Gesellschaft für Technische Überwachung). Der Verwalter hat den entsprechenden Auftrag zu erteilen.

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