Hat der Eigentümer sein Haus vollständig vermietet, bleibt er jedenfalls zur regelmäßigen Kontrolle der Mieter verpflichtet. Er muss eingreifen, wenn er Zweifel an deren Zuverlässigkeit hat oder ihm Gefahrenquellen bekannt geworden sind oder wenn er sie bei der erforderlichen Kontrolle hätte erkennen können.[1] Je mehr Mietparteien das Haus hat, desto größer ist die Gefahr, dass sich für die Beseitigung der Gefahrenquellen die eine Partei auf die andere verlässt. Umso stärker trifft in diesen Fällen den Vermieter die Pflicht, die Sicherung zu organisieren, ggf. über einen Hausverwalter. Bezüglich der Räum- und Streupflicht muss ein fester Streuplan vorliegen.[2]

Die Rechtsprechung urteilt zunehmend zurückhaltend bei der Frage, ob Verkehrssicherungspflichten delegiert werden dürfen, zumal vom Vermieter der Abschluss einer Haftpflichtversicherung erwartet werden kann.[3] Die Sicherungspflicht des Vermieters bezieht sich vor allem auf die gemeinsam benutzten Anlagen und Einrichtungen.[4]

[1] BGH, Urteil v. 15.3.1960, VI ZR 77/59, VersR 1960 S. 609.
[2] LG Waldshut-Tiengen, Urteil v. 30.6.2000, 1 O 60/00, r + s 2000 S. 501.
[3] Vgl. auch OLG Celle, Urteil v. 14.12.1988, 9 U 47/87, VersR 1990 S. 169 zu den strengen Anforderungen an die Überwachung des mit der Wahrnehmung der Streupflicht beauftragten Hausmeisters.
[4] BGH, Urteil v. 11.10.1967, VIII 87/65, VersR 1967 S. 1187 bezüglich eines Hoftors.

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