Die Pflichten im Zusammenhang mit einer Wasserversorgungsanlage treffen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Für die Erhaltung folgt dies auch § 18 Abs. 1 WEG, da die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, für die Verkehrssicherung aus § 9a Abs. 2 WEG.[1]

[1] Zum alten Recht vgl. Böck/Pause, ZWE 2013, S. 346, 349.

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