Leitsatz

  1. Verantwortlichkeiten nach der Trinkwasserverordnung (Zuständigkeit für Untersuchungspflichten und Kostentragung hierfür)
  2. Nur "gewerblich tätige" Eigentümer, insbesondere Vermieter als Pflichtadressaten und Kostenträger?
  3. Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine ersetzende richterliche Gestaltungsklage ohne Vorbefassung der Gemeinschaft
 

Normenkette

§§ 21 Abs. 4 und 8, 23 Abs. 3 WEG; §§ 3 und 14 Trinkwasserverordnung

 

Kommentar

  1. Vorliegend wurden von einem Großvermieter Negativbeschlüsse einer Gemeinschaft hinsichtlich gemeinschaftlicher Untersuchungs- und Kostentragungspflichten der Wasserversorgungsanlage angefochten, gleichzeitig gerichtliche Ersetzung im Sinn beantragter Feststellung entsprechender Positivbeschlüsse gemäß § 21 Abs. 8 WEG eingeklagt; die restlichen Eigentümer nutzten jeweils ihr Sondereigentum allein zu Wohnzwecken. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit getroffener Negativbeschlüsse und auch deren gerichtliche Ersetzung im Umfang der Klageanträge wurde vom Gericht als unbegründet zurückgewiesen.
  2. Die beklagten Wohnungseigentümer sind vorliegend nicht verpflichtet, sich an den jeweiligen Kosten der Untersuchungspflichten für die Wasserversorgungsanlage zu beteiligen.

    Zwar verfügt insoweit die Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Wasserversorgungsanlage nach der Trinkwasserverordnung 2001 in der ab 1.11.2011 geltenden Fassung, aus der Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird (vgl. § 3 Nr. 2e der TrinkwV). Die hieraus gemäß § 14 Abs. 3 TrinkwV resultierende Untersuchungspflicht richtet sich allerdings sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Norm lediglich an Vermieter im Sinn dort genannter "gewerblicher Eigentumsnutzer", nicht auch an Eigennutzer. Nur diese sind "Unternehmer" im Sinn dieser Bestimmung. Auch wenn alle Eigentümer Inhaber der Wasserversorgungsanlage, also der Hausanschlussstation einschließlich nachfolgender Hauptstränge bis zu deren jeweiligen Abzweigung in das Sondereigentum, sind, bestehen Untersuchungspflichten nach ausdrücklichem Gesetzeswortlaut nur für die Eigentümer, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit vermieten. Dies trifft vorliegend allein auf den großvermietenden Kläger zu. Insoweit soll die Trinkwasserqualität für "Verbraucher" sichergestellt werden; Eigennutzer sind demgegenüber nicht Verbraucher; dass diese gleichwohl von Trinkwasseruntersuchungen profitieren und dadurch auch begünstigt sind, rechtfertigt es nicht, die beklagten Eigentümer mit den Kosten der Beprobung zu belasten. Lediglich der Kläger zieht vornehmend wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Eigentum, über deren Vermietung er Gewinne erzielt. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob ein Wohnungsunternehmer oder privater Sondereigentümer vermietet. Sollten in Zukunft auch andere Eigentümer – ebenso wie der Kläger – vermieten, hätten sie sich an den (laufenden) Kosten zu beteiligen.

  3. Vorliegend war auch der klägerische Anspruch auf gerichtlich ersetzende Gestaltungsentscheidung (nicht "über Gestattungsklage") gemäß § 21 Abs. 8 WEG als unzulässig (mangels Rechtsschutzbedürfnisses) zurückzuweisen, da hierfür notwendige Vorbefassung der Versammlung mit einem auf Mitwirkung an ordnungsgemäßer Verwaltung gerichteten Antrag nicht ausreichend vorlag, sich das Ermessen der Eigentümer insoweit auch nicht auf Null reduziert hatte. Auch von einer unnötigen Förmelei neuerlicher Beschlussfassung war nicht auszugehen, was in der Entscheidung auch unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 15.1.2010 (V ZR 114/09) näher begründet wurde.
Anmerkung
  1. Diese wohl erste Gerichtsentscheidung zu Adressaten für Untersuchungs- und Kostentragungspflichten nach der Trinkwasserverordnung vom 21.5.2001 in letzter Fassung vom 5.12.2012 (BGBl I S. 2562 und Neubekanntmachung v. 2.8.2013, BGBl I S. 2977) kann in Ergebnis und Begründung nicht überzeugen und dürfte auch durch neue Rechtsprechung bald geändert werden. Sie entspricht auch nicht bisheriger Praxis in größeren Gemeinschaften, in denen sich – gemischt – teils eigennutzende Eigentümer, teils Mieter von Eigentümern befinden. Auch die bisherige Verwalterpraxis in den letzten Jahren bis zu auslaufender Frist Ende 2013 geht ausnahmslos in Richtung gesamtgemeinschaftlicher Zuständigkeit und Verantwortung mit zumindest gekorener, wenn nicht bereits geborener Beschlusskompetenz einer Gemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG und Beschlussausführungspflichten des Verwalters. Inhaber der Wasserversorgungsanlagen ist im Regelfall unstreitig die Gesamtgemeinschaft; die gesamte Einrichtung samt Leitungsnetzen besteht insoweit nach neuerlich h.M. gesetzlich zwingend auch im Gemeinschaftseigentum. Ohnehin weiß in größeren Anlagen ein mitverantwortlicher WEG-Verwalter gar nicht (und muss dies auch nicht wissen), welcher Eigentümer nun vermietet hat oder eigennutzt. Die aus der Trinkwasserverordnung ggf. abzuleitende Differenzierung zwischen Vermietern als "gewerbetreibenden" Verbrauchern bzw. Unternehmern und "mitbegünstigten" Eigennutzern hat der Gesetzgeber offens...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge