Ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ordnungswidrig handelt und ein Bußgeld befürchten muss, bemisst sich an § 72 TrinkwV. Strafvorschriften enthält § 75 IfSG.
Legionellen im Trinkwasser
Erkrankt beispielsweise der Mieter einer Wohnung wegen Legionellen im Trinkwasser an einer Lungenentzündung, kann er Ansprüche gegen den vermietenden Wohnungseigentümer haben, wenn dieser seiner Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers nicht ausreichend nachgekommen ist.[1] Dieser Wohnungseigentümer könnte dann seinerseits von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schadensersatz verlangen – und diese schließlich von der Verwaltung.
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