Betrieb der Wasserversorgungsanlage

Die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe sind nach § 2 Satz 1 Nr. 2 BetrKV Betriebskosten. Wohnungseigentümer, die ihr Sondereigentum vermieten, können mit ihren Mietern also vereinbaren, dass diese die Kosten zu tragen haben (= die Kosten sind "umlagefähig").

Kosten der Trinkwasseruntersuchung

Die Aufwendungen für eine Trinkwasseruntersuchung, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer veranlassen muss, gehören nicht zu diesen Kosten.[1] Ob es Kosten sind, die § 2 Satz 1 Nr. 5 oder Nr. 2 BetrKV unterfallen (bzw. § 2 Satz 1 Nr. 17 BetrKV), ist streitig, aber wohl zu bejahen.[2]

Kosten der Installation der Probenahmestellen

Die Investitionen für die Installation von Probenahmestellen sind nicht umlagefähig.[3]

Kosten der Gefährdungsmaßnahmen

Erfährt die Verwaltung von Tatsachen, nach denen das Trinkwasser nicht mehr einwandfrei ist, hat sie alle notwendigen Untersuchungen und Abhilfemaßnahmen zu veranlassen. Die dabei anfallenden Kosten sind nicht umlagefähig. Hier geht es um Aufwand aus einem konkreten Schadensfall. Dies gilt ebenfalls für die Kosten einer Nachbeprobung und einer "thermischen Reinigung", indem die Warmwassertemperatur eine Zeit lang auf 70 Grad erhöht wird.[4]

[1] Mediger, NZM 2012, S. 670, 672; Langenberg/Zehelein, BetrKostR K. Rn. 140.
[2] Vgl. dazu u. a. Pfeifer, MietRB 2018, S. 276; Mediger, NZM 2012, S. 670 ff.; Schmid, ZMR 2012, S. 10, 11; Serwe, ZMR 2012, S. 167 und Langenberg/Zehelein, BetrKostR K. Rn. 141.
[3] SWK WEG-R/Mediger, Trinkwasserverordnung Rn. 9.
[4] Langenberg/Zehelein, BetrKostR K. Rn. 139.

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