Nach § 50 TrinkwV muss die Verwaltung namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Maßnahmenplan aufstellen. Der Maßnahmenplan muss – unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung – Angaben darüber enthalten,

  • wie im Einzelfall die Wasserversorgung zu unterbrechen und Ersatz zu beschaffen ist,
  • welche Stellen im Fall einer Unterbrechung oder im Fall einer Abweichung von den Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers zu informieren sind sowie
  • wer zur Übermittlung dieser Information verpflichtet ist.

Der Maßnahmenplan muss spätestens zur Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage vorliegen. Er ist zu aktualisieren, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben haben, mindestens aber alle 5 Jahre. Der Maßnahmenplan bedarf der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamts.

Pflichten der Verwaltung bei Überschreiten des Maßnahmenwerts für den Parameter Legionella spec.

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