Begriff

Trinkwasser

Trinkwasser ist das Wasser, das dazu bestimmt ist, als Lebensmittel oder für den sonstigen menschlichen Gebrauch verwendet zu werden, insbesondere für die Zubereitung von Speisen und Getränken, für die Körperpflege und -reinigung oder für die Verwendung im Haushalt, ausgenommen Schwimm- und Badebeckenwasser.[1]

Trinkwasserqualität

Wasser für den menschlichen Gebrauch muss nach § 37 Abs. 1 IfSG so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Diese Anforderungen gelten nach § 5 TrinkwV als erfüllt, wenn

  1. bei der Trinkwassergewinnung, der Trinkwasseraufbereitung und der Trinkwasserverteilung einschließlich der Wasserspeicherung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,
  2. das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 6 bis 9 TrinkwV entspricht und
  3. es rein und genusstauglich ist.

Die §§ 6 bis 9 TrinkwV regeln im Einzelnen mikrobiologische, chemische und radiologische Anforderungen sowie Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter.

Anforderungen an Trinkwasser

Wasserversorgungsanlage

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist für die gesundheitlich unbedenkliche Trinkwasserqualität, die über die Wasserversorgungsanlage zur Verfügung gestellt wird, verantwortlich.

Was eine Wasserversorgungsanlage ist, bestimmt § 2 Nr. 2 TrinkwV. Für eine Wohnungseigentumsanlage hat grundsätzlich nur dessen Buchstabe e (Gebäudewasserversorgungsanlagen) eine Bedeutung.[2] Die anderen Buchstaben können allerdings im Einzelfall auch anwendbar sein.

 

Begriff

Gebäudewasserversorgungsanlage (Wohnungseigentumsanlage)

Nach § 2 Nr. 2 Buchst. e TrinkwV sind Gebäudewasserversorgungsanlagen Anlagen, aus denen aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder dezentralen Wasserversorgungsanlage übernommenes Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird.

[1] Eine umfassendere gesetzliche Definition findet sich in § 2 Nr. 1 TrinkwV.
[2] Siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss v. 18.3.2015, 23 L 66/15, ZWE 2016 S. 54; Böck/Pause, ZWE 2013, S. 346 ff.

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