Zuletzt ist die "Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung" am 24.6.2023 in Kraft getreten. Hintergrund dieser Novelle ist die Umsetzung europäischer Vorgaben in deutsches Recht.[1]

 
Hinweis

Wesentliche Neuerungen der TrinkwV 2023

  • Mit einer Frist bis 12.1.2026 müssen alte Bleileitungen ausgetauscht oder stillgelegt werden (§ 17 Abs. 1 TrinkwV).

    • Sämtliche mit dem Trinkwasser versorgten Verbraucher sind unverzüglich über das Vorliegen von Bleileitungen zu informieren; auch darüber, bis wann die Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei voraussichtlich entfernt oder stillgelegt werden (§ 17 Abs. 5 TrinkwV).
    • Nach Ablauf der Frist hat der Betreiber dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung schriftlich oder elektronisch nachzuweisen (§ 17 Abs. 4 TrinkwV).
    • Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen fest, dass in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, hat es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (§ 17 Abs. 6 TrinkwV).
  • Hinsichtlich der Legionellenuntersuchungen (Legionella spec.) bestehen neue Anforderungen an Untersuchungspflichten und Untersuchungsplan (siehe unten Kap. 6).
  • In Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie[2] wird ein risikobasierter Trinkwasserschutz eingeführt.

    Danach sind Wasserversorger in Zukunft verpflichtet, potenzielle Risiken und Gefahren für die Wasserversorgung frühzeitig zu erkennen, um angemessen darauf reagieren zu können. Es hat dazu eine Risikoabschätzung für die gesamte Wasserversorgungskette von der Wassergewinnung und -aufbereitung über die Speicherung und Verteilung bis hin zur Trinkwasserentnahme stattzufinden. Der risikobasierte Trinkwasserschutz ist auf Prävention ausgerichtet.

[1] Richtlinie (EU) 2020/2184 v. 16.12.2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (EU-Trinkwasserrichtlinie).
[2] Richtlinie (EU) 2020/2184 v. 16.12.2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

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