Sichere Zuwegung wichtig

Zugänge zum Haus sind so anzulegen und zu unterhalten, dass keine verborgenen Gefahrenquellen für den Besucher bestehen. Allerdings müssen kleinere Mulden neben den Zugangswegen nicht verfüllt werden.[1]

Aber: Augen auf!

Allerdings wird von den Besuchern Eigenverantwortung erwartet: Grundsätzlich hat der Benutzer eines Gehwegs Unebenheiten von ca. 2 cm hinzunehmen.[2]

Weist eine Zuwegung lediglich geringe Unebenheiten auf, kann sich der Verkehrssicherungspflichtige darauf verlassen, dass sich Passanten oder Mieter bei zumutbarer Wahrung der eigenen Sicherheitsinteressen vorsichtig verhalten und den schadhaften Bereich umgehen bzw. nur mit der gebotenen Vorsicht betreten.[3]

In besonderen Fällen seien sogar bis zu 5 cm hinzunehmen, wenn diese für den Fußgänger bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar seien.[4] Fußgänger müssen sich auch auf Absätze beim Übergang von Privatgrundstücken zum öffentlichen Bürgersteig einstellen.[5] Desgleichen ist der Eigentümer eines Wohnhauses, der zwischen seinem privaten Besucherparkplatz und dem Haus einen 8–10 cm hohen Bürgersteig angelegt hat, aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, während der Dunkelheit den Bürgersteig zu beleuchten.[6] Ebenso spricht es gegen die Annahme einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle, wenn an einem Wohn- und Geschäftshaus ein Kellerlichtschacht, dessen Umrandung wenige Zentimeter aus der Pflasterung herausragt, deutlich wahrnehmbar ist.[7]

[1] BGH, Urteil v. 7.11.1967, VI ZR 114/66, VersR 1968 S. 68.
[3] LG Osnabrück, Beschluss v. 23.2.2018, 4 S 466/17, juris.
[4] LG Coburg, Urteil v. 8.1.2014, 13 O 390/13, juris; ähnlich LG Memmingen, Urteil v. 22.2.2018, 34 O 1063/17, juris.
[5] OLG Oldenburg, Urteil v. 10.5.1994, 5 U 22/94, MDR 1994 S. 779.

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