Automatische Beleuchtung

Schließlich hat der Hauseigentümer für eine ausreichende Beleuchtung des Treppenhauses zu sorgen. Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses muss eine automatische Beleuchtung auch außerhalb der Stunden des allgemeinen Verkehrs sicherstellen. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass es einer gesunden erwachsenen Person nach Betätigen des Lichtschalters möglich ist, bei durchschnittlicher Geschwindigkeit jedenfalls 2 Geschosse mit Licht zu überwinden.[1]

Erlöschen der Beleuchtung

Dabei sollte nicht an der falschen Stelle gespart werden: Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt vor, wenn in einem Treppenhaus eines Praxen- und Bürogebäudes die Beleuchtung nach Betätigung eines Schalters nach Ablauf von wenigen Minuten automatisch erlischt und nicht anderweitig sichergestellt ist, dass Benutzer davon nicht überrascht werden.

Die Hauseigentümer hätten hier Abhilfe durch zumutbare, auch kostenintensive Maßnahmen schaffen können. So hätte das Treppenhauslicht bei Dunkelheit während der Öffnungszeiten ständig brennen können oder es hätten Bewegungsmelder dafür Sorge tragen können, dass das Licht nicht während der Treppenhausbenutzung ausgeht. Schließlich hätten sogar einfache Warnschilder die Gefahr für den Treppenbenutzer verringern können.[2]

Defekt der Beleuchtung

Andere Maßstäbe werden angelegt, wenn die Treppenhausbeleuchtung gänzlich ausfällt.

 
Praxis-Beispiel

Überraschender Ausfall der Beleuchtung

Ein Hausbesucher war auf einer bauordnungsgemäßen Wendeltreppe gestürzt und hatte sich Verletzungen zugezogen. Die vorhandene Beleuchtung war kurz vorher ausgefallen. Das Gericht konnte kein Verschulden feststellen. Der Hauseigentümer war hier nicht verpflichtet, sofort für eine Reparatur zu sorgen. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, dass Besucher die Treppe bei Dunkelheit mit gesteigerter Eigensorgfalt am äußeren Rand begehen und sich am Geländer festhalten.[3]

[1] OLG Koblenz, Urteil v. 12.10.1995, 5 U 324/95, ZMR 1997 S. 77 (20 Sekunden sind zu wenig).

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