Bohnerglätte

Bei der Pflege der Treppen ist besondere Sorgfalt geboten. Flure und Treppen dürfen nicht zu glatt gebohnert sein. Das Hinweisschild "Vorsicht! Frisch gebohnert!" befreit bei unsachgemäßem Bohnern nicht von der Verantwortlichkeit.[1]

Problem: Nass wischen

Der Hauseigentümer, der im Treppenhaus die glänzende Natursteintreppe nass wischen lässt, verhält sich nicht pflichtwidrig. Die Sicherheitserwartungen des Verkehrs in Büro- bzw. Mietshäusern gehen nicht so weit, dass der berechtigte Benutzer (Mieter oder Besucher) jederzeit trockene Treppen erwarten darf, soweit Warnschilder nicht aufgestellt sind.[2]

Allerdings ist die Frage, ob der Verkehrssicherungspflichtige im Rahmen einer "feuchten" Treppenhausreinigung verpflichtet ist, in jedem Stockwerk jedenfalls in der Zeit, in der nach dem Wischen eine erhöhte Glättegefahr vorliegt, ein Warnschild aufzustellen, in der Rechtsprechung umstritten.

So soll ein Mieter, der in einem für ihn erkennbar frisch geputzten Treppenhaus ausrutscht, weil er sich nicht am Geländer festhält, keinen Anspruch auf Schadensersatz haben.[3] Da sowohl mit einer planmäßige Befeuchtung des Bodens durch Reinigungsmaßnahmen als durch eine unplanmäßige durch andere Nutzer zu rechnen ist, muss der Mieter sich darauf einstellen und auf etwaige Gefahrenquellen achten. Er kann nicht darauf vertrauen, dass der Boden nach jedem Wischvorgang sofort getrocknet oder eine nasse Fläche mit einem Warnschild versehen wird.[4] Nach einer Entscheidung des OLG München[5] ist dies eine Frage des Einzelfalls.

 
Praxis-Beispiel

Feuchtreinigung

Eigenverschulden

Dort hatte der Verunfallte während der Wartezeit vor einem Lift die Möglichkeit gehabt, die Reinigungsarbeiten im Treppenhaus durch Geräusche, Gerüche etc. zu bemerken und insoweit aufmerksam werden müssen. Dann – so das Gericht – kommt es auf die Beantwortung der Frage, ob das Nichtaufstellen eines entsprechenden Warnschildes durch das Reinigungsunternehmen schadensursächlich geworden ist, nicht an, weil dessen Aussagegehalt – "Rutschgefahr" – bereits anderweit wahrgenommen werden kann. Das Mitverschulden des Verunfallten in einer derartigen Situation verdrängt eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen zur Gänze.

Massenveranstaltungen

Besondere Maßstäbe gelten für die Treppenreinigung bei Großveranstaltungen, die mit dem Genuss erheblicher Mengen alkoholischer Getränke verbunden sind: Hier ist eine (rechtzeitige) Reinigung oft gar nicht möglich, jedenfalls nicht zumutbar. Auch ist zu bedenken, dass sich die Besucher derartiger Veranstaltungen in gewissem Umfang auf eigene Gefahr dorthin begeben.[6]

Beweiserleichterung

Kommt jemand auf einer übermäßig glatten Treppe zu Fall, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eine Ursache für den Sturz bildete (Beweis des ersten Anscheins).[7]

[1] BGH, Urteil v. 19.10.1966, VIII ZR 93/64, VersR 1966 S. 1163; zur Fußbodengestaltung in Kaufhäusern vgl. BGH, Urteil v. 5.7.1994, VI ZR 238/93, NJW 1994 S. 2617.
[3] AG München, Urteil v. 12.9.2013, 454 C 13676/11, juris.
[5] OLG München, Urteil v. 25.1.2013, 10 U 2974/12, NZM 2013 S. 702.
[6] OLG Köln, Urteil v. 28.6.2002, 19 U 7/02, NJW-RR 2003 S. 85 (Karnevalsveranstaltung).

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