"Normale" Stufen

Treppen dürfen nicht zu steil und in der Stufentiefe zu schmal ausgeführt sein (allerdings sind steile Dachbodentreppen verkehrsüblich). Die baupolizeiliche Genehmigung spielt hierfür keine Rolle. Vor Stufen, mit denen man nicht rechnen kann, muss deutlich gewarnt werden. In öffentlichen Gebäuden müssen Zugänge einschließlich der zugehörigen Treppenanlage so beschaffen sein, dass sich ein Besucher selbst bei Ablenkung durch Publikumsverkehr bei eigener Vorsicht gefahrlos bewegen kann.[1]

Abweichung

Eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht besteht bei einer nicht normgemäßen Treppenstufe. Übersteigt der Stufenabsatz die vorgeschriebene max. Treppensteigung von 19 cm und entsprechen die Gegebenheiten nicht der erteilten Baugenehmigung, ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zumindest die Kenntlichmachung einer Stufe durch eine gelb-schwarz gestreifte Markierung und eventuell durch ein Hinweisschild "Vorsicht Stufe" erforderlich.[2]

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