Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Grundurteils; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei unterlassener Kenntlichmachung einer Stufe im Eingangsbereich eines Reinigungsunternehmens; Schmerzensgeld für Radiusfraktur

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 2, § 254 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 311, 823 Abs. 1-2; StGB § 229; ZPO §§ 301, 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 11.06.2013; Aktenzeichen 4 O 128/11)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 04. Zivilkammer des LG Trier vom 11.6.2013 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13.12.2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I. Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. Der Beklagte betreibt in S. ein Reinigungsunternehmen. Die Tür zum Eingangsbereich weist einen mindestens ca. 20 cm hohen Absatz dergestalt auf, dass das Niveau des Fußbodens im Geschäft höher als der untere Abschluss der Türkante liegt und die nach außen hin sich öffnende Tür unmittelbar an diesem Absatz schließt. Die Klägerin war bereits zum zweiten Mal in der Reinigung des Beklagten. Am 26.4.2010 gegen 14:00 Uhr suchte sie die Räumlichkeiten auf, um dort für einen Bekannten ein Kleidungsstück (Hose) abzuholen. Sie ging mit dem Kleidungsstück in der rechten Hand wieder nach draußen und öffnete dazu mit der linken Hand die Tür. Dabei fiel sie aufgrund des vorhandenen Absatzes im Bereich der Tür hin.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Unfallstelle sei nicht ordnungsgemäß abgesichert gewesen bzw. es habe ein entsprechender Hinweis auf die Stolperfalle im Eingangsbereich gefehlt. Der Absatz entspreche nicht den baulichen Standards und sei in dieser Form rechtlich unzulässig bzw. zu kennzeichnen. So hätten ohne großen Aufwand sowohl an der Innentür als auch an der Außentür ein deutlicher optischer Hinweis "Achtung, Stufe!" und schwarz-gelbe Markierungen an dem Absatz angebracht werden können. Beim Verlassen der Wäscherei sei der Absatz, der direkt nach dem Öffnen der Tür folge, nicht erkennbar. Der Stufenabsatz verstoße gegen DIN-Vorschriften, etwa die DIN 18065 und die DIN 4844-1. Auch die Vorgaben der Arbeitsstätten-Richtlinie zu Verkehrswegen in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung seien nicht eingehalten.

Bei dem Sturz habe sie sich eine Radiusfraktur rechts (Handgelenk) zugezogen (vgl. das Attest der Dres. H. und M. vom 3.8.2010, GA 5). In der Zeit vom 26.4.2010 bis 28.5.2010, während der ihr rechter Arm in Gips gelegt gewesen sei, sei sie deshalb zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, im Zeitraum 29.5.2010 bis 12.6.2010 noch zu 50 %. Sie leide weiter an Bewegungseinschränkungen des rechten Armes und der weitere Heilungsverlauf sei noch nicht abzusehen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 8.000 EUR verpflichtet (Antrag Nr. 1). Des Weiteren hat die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich künftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfall (Antrag Nr. 2) begehrt. Sie hat zudem Fahrtkosten von 33 EUR, Attestkosten von 56,25 EUR, eine allgemeine Kostenpauschale von 25 EUR und einen Haushaltführungsschaden für den Zeitraum 26.4.2010 bis 12.6.2010 i.H.v. 2.736 EUR geltend gemacht, letzteren unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Zeitaufwandes für den Haushalt von 42 Stunden und eines Netto-Stundenlohnes von 11 EUR (Antrag Nr. 3).

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2010 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 26.4.2010 in S. zu erstatten, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergingen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.850,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus 2.249,25 EUR seit dem 14.6.2010 sowie aus weiteren 601 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin selbst habe direkt nach dem Sturz geäußert, es sei ihre Schuld und es sei nichts passiert. Der Absatz sei verkehrssicher und im Rahmen einer routinemäßig...

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