Verfahrensgang

LG (Urteil vom 08.12.2006; Aktenzeichen 8 O 770/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.05.2008; Aktenzeichen V ZR 182/07)

 

Tenor

Das Urteil des LG E. vom 8.12.2006 (8 O 770/06) wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berufung richtet sich gegen eine erstinstanzlich erfolgreiche Klage, mit der der Kläger von der Beklagten Zahlung wegen unterbliebener Erhöhung des Erbbauzinses für die Jahre 1994 bis 2005 i.H.v. insgesamt 36.753,43 EUR sowie vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 703,31 EUR begehrt.

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Restitutionsbegehren des Klägers in Bezug auf ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungseinheiten in Erfurt, Holbeinstr. 13. Seitens des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Gera wurde dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 18.9.1990 mit einem seit dem 8.2.2005 bestandskräftigen Bescheid vom 12.12.2004 (Bl. 14-17) das vorgenannte Grundstück zurück übertragen. Verfügungsberechtigt war bis dahin die Beklagte, die mit der Verwaltung des Grundstücks die K. W. m. b. H. E. betraut hatte.

Das zurück übertragene Grundstück ist mit einem im Jahre 1927 zum 1.1.1928 bestellten und bis zum 1.1.2008 laufenden Erbbaurecht belastet, für das im Zeitpunkt der Bestellung nach § 11 des Erbbauvertrages (Bl. 99-104) ein Erbbauzins i.H.v. RM 1.500 pro Jahr vereinbart worden war. Bis zur Rückgabe des Grundstücks an den Kläger zahlten die Erbbauberechtigten einen monatlichen Erbbauzins i.H.v. 21,30 EUR (= 41,66 DM bzw. pro Quartal 63,91 EUR = 125 DM).

Mit Schreiben vom 7.3.2005 (Bl. 19-20) forderte der Kläger die KW-GmbH wegen unterbliebener Erhöhung des Erbbauzinses ab dem Jahre 1994 für den Zeitraum 1.7.1994 bis Juli 2004 zur Zahlung von 37.222 EUR auf, da der Erbbauzins aufgrund der Entwicklung der Lebenshaltungskosten im Jahre 1994 auf 1.820 DM (= 931 EUR) pro Quartal hätte erhöht werden müssen. Die Beklagte beschränkte sich darauf, den in der Zeit vom 1.7.1994 bis zum 1.1.1995 tatsächlich angefallenen Gesamtbetrag i.H.v. insgesamt 2.639,91 EUR gem. § 7 Abs. 7 VermG am 12.9.2005 an den Kläger auszukehren.

Mit Schreiben vom 18.10.2005 meldete der Kläger seine Ansprüche ggü. der Beklagten an (Bl. 26), die ihrerseits die Angelegenheit dem kommunalen Schadensausgleich übermittelte, und der seinerseits mit Schreiben vom 2.2.2006 (Bl. 32-33) eine Begleichung der Forderung ablehnte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten:

Ihm stehe ein deutlich höherer als der tatsächlich ausgekehrte Betrag zu, da es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen habe, den Erbbauzins spätestens im Jahre 1994 an die veränderten Umstände anzupassen. Auf der Basis des Lebenshaltungskostenindex im Jahre 2000 (= 100) hätte dieser im Jahre 1928 19,1 Prozent und im Jahre 1994 92,7 Prozent betragen. Aufgrund der in diesem Zeitraum eingetretenen Steigerung i.H.v. 485,34 % hätte der jährliche Erbbauzins im Jahre 1994 7.280,10 DM (= 3.722,26 EUR) betragen müssen. Für den Zeitraum vom 1.7.1994 bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheides, also einen Zeitraum von 10 Jahren und 7 Monaten, ergebe dies einen Gesamtbetrag i.H.v. 39.393,34 EUR von dem der ausgekehrte Betrag i.H.v. 2.639,91 EUR in Abzug zu bringen sei. Zusätzlich seien ihm vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 703,31 EUR zu erstatten. Bezüglich der geltend gemachten Zinsen befinde sich die Beklagte aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 7.3.2005 seit dem 8.4.2005 im Verzug.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 36.753,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.4.2005 sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 703,31 EUR zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten:

Dem Kläger stehe nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG lediglich der in dem maßgeblichen Zeitraum tatsächlich erlangte Erbbauzins zu, den sie jedoch in voller Höhe bereits ausgekehrt habe. Zu einer Erhöhung des Erbbauzinses sei sie nicht verpflichtet gewesen. Für ein nicht erhaltenes Nutzungsentgelt bestehe - gleich aus welchem Rechtsgrund - keine Zahlungsverpflichtung.

Das LG E. hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Es hat ausgeführt:

Die Beklagte schulde dem Kläger Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe, da sie es pflichtwidrig unterlassen habe, einen den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden, angemessenen Erbbauzins ggü. den Nutzern des Grundstücks geltend zu machen. Gegenüber der Beklagten als Verfügungsberechtigte bestehe ein Ersatzanspruch auch dann, wenn ein geschuldeter Entgeltanspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung durch den Verfügungsberechtigten nicht bzw. nachträglich nicht mehr durchsetzbar sei. Die Ma...

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