Nur selten wird der Plan einer Umwandlung ausgerechnet am Bilanzstichtag gefasst. Der Bilanzstichtag ist aber einer der günstigsten Stichtage, da an diesem alle Jahresbuchungen abschließend vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat hier die Möglichkeit geschaffen, eine Umwandlung auch rückwirkend auf den Bilanzstichtag 31.12. vorzunehmen, wenn der Entschluss hierzu erst im Laufe des Jahres gefasst wurde. Folgende Regelungen sind zu beachten:

4.1.3.1 Ausgliederung

Erfolgt die Umwandlung in Form einer Ausgliederung (§ 125 i. V. m. § 17 Abs. 2 UmwG) ist zum Stichtag der Ausgliederung eine Schlussbilanz zu erstellen. Die Schlussbilanz ist nach den für die Jahresbilanz geltenden Vorschriften zu erstellen. Damit die Ausgliederung steuerneutral bleibt, ist es auf Antrag zulässig, dass die Schlussbilanz zu Buchwerten (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) erstellt wird. Hierdurch wird die Aufdeckung der stillen Reserven des Einzelunternehmens vermieden.

Die Schlussbilanz darf auf den Stichtag ausgestellt werden, der bis zu 8 Monate vor der Anmeldung der Ausgliederung zum Handelsregister liegt.

 
Praxis-Beispiel

Rückwirkung

Die Anmeldung der Ausgliederung zum Handelsregister erfolgt zum 27.7. des Jahres. Die Schlussbilanz darf auf den 31.12. des Vorjahres zurückwirken.

4.1.3.2 Eingliederung

Erfolgt die Sacheinlage in Form einer Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung oder Ausgliederung, kann der Einbringungsvorgang auf Antrag der übernehmenden Kapitalgesellschaft bis zu 8 Monate steuerlich zurückwirken (§ 20 Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG). Soll also der Bilanzstichtag 31.12. maßgeblich sein, muss die Anmeldung der Umwandlung bis spätestens 31.8. des Folgejahres beim Registergericht vorliegen. Der handelsrechtliche Stichtag ist hier der 1.1. des Folgejahres und der steuerliche Einbringungsstichtag der 31.12.

Maßgeblich ist der Antragseingang, nicht der Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister.

Wird die Einbringung im Wege der Sacheinlage mit einer damit verbundenen Neugründung bzw. Einbringung gegen Kapitalerhöhung vorgenommen, so gilt folgende Rückwirkungsregelung (§ 20 Abs. 6 Satz 3 UmwStG): Die Einbringung darf

  • auf einen beliebigen Tag zurückbezogen werden, der höchstens 8 Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt und
  • höchstens 8 Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht.

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