Es liegt eine Anspruchsberechtigung beim Nutzer der Wohnung vor, wenn dieser das Förderobjekt allein oder mit seinen Familienangehörigen oder einer anderen Person zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Unentgeltliche Überlassung

Auch eine unentgeltliche Überlassung des Förderobjekts erfüllt die Nutzungsvoraussetzung, wenn es sich bei dem Nutzer um ein Kind handelt, für das der Anspruchsberechtigte das Kindergeld (§ 32 Abs. 1 bis 5 EStG) erhält oder einen Anspruch auf die Gewährung des Freibetrags für das nutzende Kind hat (§ 32 EStG).

Liegen die zuvor genannten Voraussetzungen nicht vor, wird die Nutzungsvoraussetzung nicht erfüllt. Dies gilt auch, wenn das Förderobjekt unentgeltlich an Angehörige oder fremde Dritte überlassen wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Nutzungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt

A ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Eine Hälfte des Zweifamilienhauses ist an Dritte vermietet, die andere Hälfte überlässt A seiner Mutter unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken. Für beide Hälften des Zweifamilienhauses liegen die Nutzungsvoraussetzungen nicht vor. Der an Dritte vermietete Teil des Zweifamilienhauses erfüllt die Nutzungsvoraussetzungen nicht, weil der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Ähnlich verhält es sich bei der Mutter. Zwar überlässt A seiner Mutter als Familienangehörige die Wohnung unentgeltlich, jedoch nutzt auch hier der A als Anspruchsberechtigter die Wohnung nicht selbst.

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