Mit der Sonderabschreibung des § 7b EStG werden nur neue Wohnungen gefördert. Der Gesetzgeber spricht immer dann von einer "neuen Wohnung", wenn der Wohnraum bisher nicht vorhanden war. Das bedeutet also nicht, dass das Gebäude noch nicht vorhanden sein durfte – ein kleiner, aber wichtiger Unterschied. Bei folgenden Maßnahmen entsteht i. S. d. § 7b EStG neuer Wohnraum:[1]

  • Durch Neubau entsteht ein Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus oder
  • durch den Aus- oder Umbau von bestehenden Gebäudeflächen (z. B. Dachgeschossausbau oder neue Aufteilung von bestehenden Wohnungen durch Teilung) oder
  • durch die Aufstockung oder den Anbau auf einem bestehenden Gebäude mit Flächenerweiterung.
 
Praxis-Beispiel

Neuer Wohnraum

B ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, das im Jahr 2005 fertiggestellt wurde. Das Gebäude wird bis zum Umbau im Jahr 2024 wie folgt genutzt:

  • Im Erdgeschoss befindet sich ein Ladenlokal.
  • Die 1. Etage ist an einen Arzt vermietet worden.
  • In der 2. und 3. Etage befinden sich Wohnungen, die zu Wohnzwecken vermietet sind.

Nach dem energetischen Umbau im Jahr 2024 sind die Geschäftsräume im Erdgeschoss und die 1. Etage zu Wohnungen umgebaut worden und werden entgeltlich vermietet.

Folge: Im Erdgeschoss und in der 1. Etage ist neuer Wohnraum i. S. d. § 7b EStG entstanden. Für diese Aufwendungen ist die Sonderabschreibung daher möglich. Für die bereits bestehenden Wohnungen der 2. und 3. Etage ist die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nicht möglich, da diese Wohnungen als nicht neu anzusehen sind.

 

Aufteilung einer Wohnung in mehrere Wohnungen

Wird der bisherige Wohnraum geteilt und werden damit 2 oder mehrere voneinander getrennte neue Wohnungen geschaffen, gilt die Wohnung mit den Räumen, in denen sich vor der Teilung das Bad und die Küche befanden, nicht als neue Wohnung i. S. d. § 7b EStG.[2]

 
Praxis-Beispiel

Aus Ein- wird Zweifamilienhaus

B ist Eigentümer eines großen Einfamilienhauses, das im Jahr 2010 fertiggestellt wurde. Im Jahr 2024 entschließt sich B, das Haus energetisch zu sanieren und daraus ein Zweifamilienhaus zu machen. Durch den neuen Zuschnitt entstehen 2 Wohnungen. In der Altbausubstanz des bisherigen Einfamilienhauses entsteht die Wohnung 1, in der die bisherigen Bad- und Küchenräume integriert sind. In der Wohnung 2 muss eine neue Küche und ein neues Bad geschaffen werden.

Folge: Nur die Wohnung 2 ist nach § 7b EStG förderfähig, da diese neu entsteht. Die Wohnung 1 ist nicht nach § 7b EStG förderfähig, da diese durch die Aufnahme der bisherigen Bad- und Küchenräume an die Stelle der alten Wohnung tritt.

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