In Bemessung der Rücklagenhöhe bietet sich stets eine konkret auf das verwaltete Objekt bezogene Erhaltungsplanung unter Berücksichtigung

  • der individuellen Eigenheiten der Wohnanlage,
  • konkreter vergangener Erhaltungsmaßnahmen sowie
  • der Höhe einer etwa bereits gebildeten Rücklage an.

Ein entsprechender Plan ist den Wohnungseigentümern zusammen mit dem Ladungsschreiben zur Eigentümerversammlung zu übersenden (siehe hierzu vertiefend Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV), Kap. 1.10.2.3).

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