(1) 1Leitungen, die durch mehrere Geschosse führen, müssen in Installationsschächten angeordnet werden. 2Elektroleitungen müssen in eigenen Installationsschächten geführt werden. 3Dies gilt nicht für die Leitungen, die zum Betrieb eines Installationsschachtes erforderlich sind. 4Brennstoffleitungen müssen in eigenen Installationsschächten und -kanälen geführt werden. 5Satz 1 gilt nicht für wasserführende Leitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen.

 

(2) 1Installationsschächte und -kanäle für Brennstoffleitungen müssen so durchlüftet werden, dass keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. 2Installationsschächte und feuerwiderstandsfähige Installationskanäle müssen Revisionsöffnungen haben, die so angeordnet sind, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind.

 

(3) 1Installationsschächte für Elektroleitungen müssen in Höhe der Geschossdecken feuerhemmend abgeschottet sein. 2Dies gilt nicht, wenn der Schacht in Abständen von maximal 30 m in Höhe einer Geschossdecke feuerbeständig abgeschottet wird.

 

(4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 dürfen Elektroleitungen, die durch mehrere Geschosse führen, außerhalb von Installationschächten verlegt werden, wenn die Verlegung nur in Räumen erfolgt, deren raumabschließende Decken und Wände feuerbeständig sind. 2Diese Räume dürfen nur elektrische Installationen enthalten und nicht anderweitig genutzt werden.

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