(1) 1Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. 2Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in Wänden zwischen

 

1.

notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren,

 

2.

Vorräumen und notwendigen Fluren,

 

3.

notwendigen Fluren und Nutzungseinheiten,

 

4.

offenen Gängen und Nutzungseinheiten sowie

 

5.

Installationsschächten für Elektroleitungen gemäß § 112 Absatz 3 Satz 1 sowie Räumen gemäß § 112 Absatz 4 und anderen Räumen.

3Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden zwischen

 

1.

außenliegenden Sicherheitstreppenräumen und offenen Gängen,

 

2.

innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen sowie

 

3.

offenen Gängen und notwendigen Fluren.

4In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 39 Absatz 2 Satz 3 BauO NRW 2018[1] [Bis 14.11.2019: Absatz 4 der Landesbauordnung] entsprechen.

 

(2) 1Revisionsöffnungen in Systemböden müssen[2] [Bis 14.11.2019: In Systemböden müssen Revisionsöffnungen] so angeordnet sein, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. 2In durchgehenden Systemböden sind andere Öffnungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. [Bis 14.11.2019: 3Dies gilt für durchgehende Unterdecken entsprechend.] [3]

 

(3) 1Für die Abschlüsse von Öffnungen in durchgehenden Systemböden genügen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen. 2Für Abschlüsse von Installationsöffnungen in Systemböden mit einer Größe von nicht mehr als 0,1 m² genügen Verschlüsse aus schwerentflammbaren Baustoffen.

 

(4)[4] Für durchgehende Unterdecken gilt Absatz 2 entsprechend.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[3] Aufgehoben durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden bis 14.11.2019.
[4] Abs. 4 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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