Wer die Sonder-AfA beantragen will, muss Bedingungen erfüllen. So dürfen zum Beispiel die Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohnfläche eine bestimmte Summe nicht überschreiten. Außerdem muss die Wohnung mindestens 10 Jahre dauerhaft vermietet werden. Die Bedingungen im Überblick:

  • Die Wohnungen oder Gebäude müssen für 10 Jahre dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet werden (= im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den 9 Folgejahren). Eine Eigennutzung ist damit also ebenso ausgeschlossen wie die Nutzung als Ferienwohnung.
  • Bauantrag oder Bauanzeige müssen nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt werden.
  • Die Anschaffungs- und Herstellkosten der neuen Wohnungen oder Gebäude liegen unter 3.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche (ohne Grund und Boden). Liegen sie darüber, kann § 7b EstG nicht – auch nicht in Teilen – genutzt werden.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist auf 2.000 EUR gedeckelt.
  • Die Wohnungen bzw. Gebäude müssen innerhalb der Grenzen der EU liegen.
  • Die EU-rechtlichen Voraussetzungen über De-minimis-Beihilfen müssen eingehalten werden. Das bedeutet unter anderem, dass der Gesamtbetrag der Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, innerhalb von 3 Veranlagungszeiträumen 200.000 EUR nicht übersteigen darf.
  • Aufwendungen für Grundstück und Außenanlagen – auch im Fall der Anschaffung – sind nicht begünstigt.

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus ist am 8.8.2019 in Kraft getreten. Durch den neuen § 7b EStG sollte der Neubau von Mietwohnungen für Privatleute und Unternehmen attraktiver werden, weil er ihnen künftig eine Sonderabschreibung ermöglicht. Vereinbart wurde die "Sonder-AfA" im Koalitionsvertrag 2018 von Union und SPD im Rahmen der Wohnraumoffensive – die zum Ziel hat, den Bau von 1,5 Millionen neuen Wohnungen in dieser (19.) Legislaturperiode anzuregen.

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