Die Bundesregierung will mehr Solardächer, auch auf vermieteten Wohnhäusern. Bislang waren Installation und Betrieb zu kompliziert. Nun hat das Kabinett am 14. September einen Vorschlag von Finanzminister Christian Lindner beschlossen: Steuerliche und bürokratische Hürden sollen abgebaut werden.

Befreiung von der Ertragssteuer

Einnahmen bis zu einer bestimmten Leistung sollen von der Ertragsteuer befreit werden. Unter bestimmten Umständen soll auch keine Mehrwertsteuer mehr anfallen. "Das befreit viele private Nutzer der Photovoltaik davon, über eine Kleinunternehmerregelung zu einem Vorsteuerabzug zu kommen", sagte Lindner. "Ich glaube, damit haben wir im Steuersystem einen echten, ganz starken zusätzlichen Anreiz dafür geboten, wirklich jetzt dem Gedanken näher zu treten, eine tolle Anlage auf das eigene Dach zu stellen."

Viele Eigentümer würden aus bürokratischen Gründen die Installation von Solaranlagen – insbesondere auf vermieten Wohngebäuden – scheuen, heißt es in einem internen Papier des Ministeriums, über das die Deutsche Presse-Agentur vor rund einer Woche berichtete. Es bedürfe daher "weiterer Impulse", um den Ausbau der Solarenergie in Deutschland zu beschleunigen.

Die anvisierte Ertragssteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen soll laut Entwurf für Anlagen auf Einfamilienhäusern von bis zu 30 Kw und bis zu 15 Kw pro Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern gelten.

Umsatzsteuerpflicht: Mehr Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine?

In dem Papier steht auch, dass die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ausgeweitet werden soll. Nach aktueller Rechtslage dürfen die Vereine nicht beratend tätig werden, wenn umsatzsteuerpflichtige Umsätze entstehen. Das sei bei Photovoltaikanlagen, mit denen Strom in das Netz eingespeist werde, regelmäßig der Fall, schreibt das Bundesfinanzministerium – etwa bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kw.

Durch eine Änderung im EU-Recht haben die Mitgliedstaaten seit April 2022 die Möglichkeit, die Lieferung und Installation von Solarpaneelen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Hessen und Baden-Württemberg sprechen sich dafür aus, diese Option beim aktuellen Jahressteuergesetz in nationales Recht umsetzen. Eine entsprechende Regelung sieht der Gesetzentwurf bislang jedoch nicht vor.

Umsatzsteuer – das gilt bisher

Bislang gilt bei der Umsatzsteuer: Betreiber von privaten PV-Anlagen sind wegen der geringen Umsätze als Kleinunternehmer zu werten. Sie zahlen keine Umsatzsteuer ("Kleinunternehmerregelung"). Sie haben aber auch keinen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer – bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage wird die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erstattet.

Auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden. Betreiber von privaten PV-Anlagen müssen dann die Umsatzsteuer auf Stromlieferung und Eigenverbrauch zahlen; außerdem müssen sie Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Die Vorsteuern können sie sich vom Finanzamt erstatten lassen.

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