Entscheidungsstichwort (Thema)

Formgerechte Bestimmung der Wohnungseigentümer, die das Eigentümerversammlungsprotokoll unterschreiben

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist in der Teilungserkärung bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses erforderlich und das Protokoll vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, so hat die Bestimmung der zwei Wohnungseigentümer zu Beginn der Versammlung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer zu erfolgen.

2. Auch dieser "Bestimmungsbeschluss" bedarf zu seiner Gültigkeit der Protokollierung in der vorgeschriebenen Form. Fehlt diese Protokollierung, so sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse in der Regel ungültig. Die Protokollierung des "Bestimmungsbeschlusses" ist nicht nachholbar.

 

Normenkette

WEG § 23

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Beschluss vom 17.11.2003; Aktenzeichen 5 T 503/02)

AG Niebüll (Aktenzeichen 9-II 47/02)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG vom 3.2.20002 werden geändert.

Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 2.5.2002 unter TOP 4, 5, 6, 7, 9 und 10 der Niederschrift werden für ungültig erklärt.

Die Beteiligten zu 2) haben die gerichtlichen Kosten aller Instanzen zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert beträgt 46.700 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Wohnungseigentümer der aus vier Einheiten bestehenden eingangs genannten Anlage. Abschnitt B Teil II § 14 der Teilungserklärung vom 15.4.1980 (TE) bestimmt:

"Eigentümerversammlung

(1) Angelegenheiten, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach dem Inhalt dieser Teilungserklärung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. ...

(8) In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen."

In der Versammlung der Wohnungseigentümer am 2.5.2002 waren gem. Protokoll vom 16./28.5.2002 drei Eigentümer - ohne den Beteiligten zu 1) - und der damalige Verwalter K. mit seinem Angestellten B. anwesend. Das Protokoll ist von B. sowie den Wohnungseigentümern R und S unterschrieben. In der Versammlung beschlossen die Wohnungseigentümer u.a. einstimmig bzw. mehrheitlich unter:

TOP 4 die Genehmigung der Jahresabrechnung 2001,

TOP 5 die Entlastung des Verwalters für das Jahr 2001,

TOP 6 die Entlastung des Verwaltungsbeirates für das Jahr 2001,

TOP 7 die Wahl des Verwalters K bis zum 31.12.2004,

TOP 9 Durchsetzung des Veräußerungsverlangens nach § 18 WEG, § 12 TE,

TOP 10 die Versorgungseinstellung für die Wohnung des Beteiligten zu 1).

Der Beteiligte zu 1) hat die Beschlüsse unter den genannten Tagesordnungspunkten mit am 3.6.2002 beim AG eingegangenen Antrag angefochten. Das AG hat den Antrag durch Beschl. v. 3.11.2002 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt. Im Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung am 22.9.2003 heißt es unter TOP 2:

"Beschlussfassung über die Nennung der unterschriftsberechtigten Eigentümer gem. Teilungserklärung für die Protokolle der Jahre 2002 und 2003: ...

Der Verwalter weist darauf hin, dass eine Durchsicht der Protokolle der Wohnungseigentümergemeinschaft seit 1982 ergeben hat, dass entgegen § 14 Abs. 8 der TE eine Beschlussfassung über die Nennung derjenigen Miteigentümer, die das jeweilige Protokoll unterschreiben sollten, nicht erfolgt ist. Dass in den einzelnen Versammlungen eine Benennung derjenigen Miteigentümer, die unterzeichnen duften und sollten, erfolgt ist, ist nach dem Erinnern von Hrn. S. formlos jeweils geschehen. Das gilt insb. für die Versammlung im Jahre 2002. Das Protokoll wurde hier unterzeichnet von dem Verwalter, Herrn S. und Hrn R. Das geschah auf Frage des Verwalters und deshalb, weil Hr. S. kurzfristig zur Verfügung stand, daneben Verwaltungsbeiratsvorsitzender war und sich Hr. R. noch eine Woche nach dem Sitzungstag auf der Insel aufhielt und ebenfalls für eine Unterschriftsleistung zur Verfügung stand, ohne dass das Protokoll versandt werden musste. Deshalb ist in der Sitzung beschlossen worden, Hrn. S. und Hrn. R. zur Unterschriftsleistung zu bestimmen, ohne dass dies in das Protokoll Eingang gefunden hätte. Genauso hat es sich verhalten bei der Protokollierung im Jahre 2003. Auch hier wurde formlos ein entsprechender Beschluss gefasst. ...

Nach eingehender Beratung darüber wird folgendes beschlossen:

2.a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt mit 3 Ja-Stimmen, keiner Nein-Stimme und ohne Enthaltung, Hrn. R. und Hrn. S. zu den Eigentümern für die Unterschriftsleistung unter das Protokoll der ordentlichen Eigentümerversammlung der WEG ... für das...

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