Leitsatz

  1. Unterzeichnung und Protokollierung als vereinbarte Beschlussgültigkeitsvoraussetzung
  2. Überprüfung von Geschäftsordnungsbeschlüssen
 

Normenkette

§ 23 WEG

 

Kommentar

  1. Ist in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses die Protokollierung des Beschlusses erforderlich und das Protokoll vom Verwalter und von 2 "von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern" zu unterzeichnen ist, so hat die Bestimmung der zwei Wohnungseigentümer zu Beginn der Versammlung durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer zu erfolgen.
  2. Auch dieser "Bestimmungsbeschluss" bedarf zu seiner Gültigkeit der Protokollierung in der vorgeschriebenen Form. Fehlt diese Protokollierung, so sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse i. d. R. auf Anfechtung hin ungültig. Die Protokollierung des "Bestimmungsbeschlusses" ist i. Ü. nicht nachholbar. Bei dieser Beschlussfassung handelt es sich auch nicht lediglich um einen Geschäftsordnungsbeschluss, der nicht der Gültigkeitsvoraussetzung der hier vereinbarten Protokollierung unterfällt. Sinn einer solchen vereinbarten Beschlussfassung ist es, nicht jeden beliebigen zur Unterschriftsleistung bereiten Eigentümer zur Gegenzeichnung zuzulassen, sondern nur solche Personen, die auch an der Versammlung teilgenommen haben und das Vertrauen der Versammlungsmehrheit genießen, ein inhaltllich richtiges Protokoll zu gewährleisten. Zwar sind solche Geschäftsordnungsbeschlüsse nicht gesondert anfechtbar, weil sie sich mit dem Ablauf der Versammlung erledigen. Sie sind jedoch im Zusammenhang mit der Anfechtung der Sachbeschlüsse überprüfbar, wenn sich ein Mangel – wie vorliegend – auf die Sachbeschlüsse auswirken kann.
 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 24.03.2006, 2 W 230/03, ZMR 9/2006, 721

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