Leitsatz (amtlich)

1. Im Handelsregisterverfahren können mehrere anmeldepflichtige Gesellschafter ihr Beschwerderecht grundsätzlich nur gemeinsam zulässig ausüben.

2. Wenn Gegenstand der Beschwerde jedoch gerade die Frage ist, ob ein einzelner Gesellschafter die Anmeldung wirksam auch als Bevollmächtigter der anderen Anmeldepflichtigen vorgenommen hat, kann der Anmeldende ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter beschwerdeberechtigt sein.

3. Wenn eine Anmeldung zum Handelsregister durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter aufgrund einer aufschiebend bedingten Vollmacht abgegeben wird, ist grundsätzlich auch der Bedingungseintritt in der Form des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB dem Registergericht nachzuweisen.

4. Ob eine aufschiebende Bedingung eingetreten ist, wonach ein "wichtiger Grund" zum Ausschluss eines Kommanditisten aus der Gesellschaft vorliegen muss, kann in der Regel allein das Prozessgericht, nicht aber das Registergericht feststellen.

 

Normenkette

HGB § 12 Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 108, 143 Abs. 1-2, § 161 Abs. 2; FamFG § 382

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 1.500 EUR.

 

Gründe

I. Als Kommanditisten der Betroffenen sind im Handelsregister der Beteiligte mit einer Einlage von 13.000 EUR sowie seine Söhne Andreas O. und Alexander O. mit Einlagen von jeweils 6.000 EUR eingetragen.

Der Beteiligte war zunächst mit einer Einlage von 25.000 EUR alleiniger Kommanditist der Betroffenen. Durch notariellen Vertrag vom 27.8.2003 (UR-Nr. 503/2003 des Notars Joachim M. in L.) hatte er im Wege der Schenkung Teile der Einlage von jeweils 6.000 EUR auf seine Söhne übertragen. In dem Vertrag ist geregelt, dass der Beteiligte ("Erschienener zu 1") befugt ist, die Rückübertragung der geschenkten Gesellschaftsanteile von seinen Söhnen ("Erschienene zu 2 und 3") zu verlangen, wenn bestimmte, unter a) bis h) näher bezeichnete Voraussetzungen eingetreten sind. Unter anderem soll ein Anspruch auf Rückübertragung bestehen, wenn

"(...) e) die Erschienenen zu 2 und 3 zu Lebzeiten die Gesellschaft kündigen oder ein Grund besteht, diese aus einem wichtigen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen".

Im Anschluss an die Aufzählung der Rückfallgründe heißt es:

"Der Erschienene zu 1 wird für den Fall des Eintritts eines Rückfallgrundes unwiderruflich bevollmächtigt, alle Willenserklärungen unter Befreiung von den den Beschränkungen des § 181 BGB abzugeben, um die Rückübertragung der Gesellschaftsanteile auf sich durchzuführen

(...) Die Rückforderung erfolgt durch schriftliche Erklärung ggü. den Erschienenen zu 2 und 3 bzw. dessen Rechtsnachfolgern. Sie ist persönlich abzugeben, es sei denn die Erschienen zu 2 und 3 haben einen Dritten ausdrücklich dazu schriftlich bevollmächtigt".

Nachdem es zwischen dem Beteiligten und seinen beiden als Kommanditisten eingetragenen Söhnen zu Spannungen gekommen war, gab der Beteiligte am 9.10.2009 in eigenem Namen und als Vertreter der Söhne Alexander und Andreas O. eine notariell beurkundete Erklärung ab (UR-Nr. 556/2009 des Notars M.). Er nahm Bezug auf den Vertrag vom 27.8.2009 und den darin vorgesehenen Rückforderungsgrund zu e) - "aus wichtigem Grund" - und erklärte:

"Dieser wichtige Grund liegt vor. Insofern überträgt der Erschienene unter Befreiung der einengenden Beschränkung des § 181 BGB für die Beteiligten zu 2. und 3. die vorgenannten Kommanditanteile an sich zurück unter Berufung auf seine Bevollmächtigung.

Das Rückforderungsverlangen ist durch schriftliche Erklärung ggü. den Beteiligten zu 2. und 3. erfolgt und persönlich abgegeben, nämlich durch Rückforderungsschreiben an die Beteiligten zu 2. und 3. des Prozessbevollmächtigten des Erschienenen vom 14.9.2009.

Die Rückforderung hat ihren Grund darin, dass die Beteiligten zu 2. und 3. das Vertrauen des Erschienenen, ihres Vaters, in gröblicher Weise missbraucht und im Übrigen die Gesellschaft in ihrem Ertrag und ihrer Leistungsfähigkeit geschädigt haben".

Sodann führte der Beteiligte in seiner beurkundeten Erklärung im Einzelnen aus, welche Verfehlungen seine Söhne aus seiner Sicht begangen hätten. Zugleich erklärte er den Widerruf der Schenkung gem. § 530 BGB. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Erklärung vom 9.10.2009 verwiesen.

Am 12.10.2009 hat der amtlich bestellte Vertreter des Notars M. beim Handelsregister des AG Lübeck eine öffentlich beglaubigte Erklärung des Beteiligten eingereicht, mit der dieser das Ausscheiden der Kommanditisten Alexander und Andreas O. aus der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet. In der Erklärung heißt es, der Beteiligte habe die Kommanditeinlagen von jeweils 6.000 EUR auf sich zurückübertragen, so dass seine Kommanditeinlage auf 25.000 EUR erhöht worden sei. Der Beteiligte erklärt die Anmeldung ausdrücklich "als Kommanditist, Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin und in Vollmacht für die ausscheidenden Kommanditisten". Weiter hat der Notarvertreter die beurkundete Erklärung ...

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