Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Anordnung des sog. Wechselmodells

 

Normenkette

GG Art. 6 Abs. 2; BGB §§ 1671, 1687

 

Verfahrensgang

AG Kiel (Beschluss vom 12.02.2013)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Kiel vom 12.2.2013 geändert:

Es verbleibt bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Kindeseltern für das am ... 2003 geborene Kind A und für das am ... 2005 geborene Kind B, und zwar mit der Maßgabe, dass der Aufenthalt der Kinder dergestalt geregelt wird, dass sich die Kinder jede zweite Woche von Montag nach Schulschluss bis zum darauffolgenden Montag vor Schulbeginn bei der Kindesmutter befinden und anschließend von Montag nach Schulschluss bis zum darauffolgenden Montag vor Schulbeginn beim Kindesvater.

Hinsichtlich der Schulferien wird angeordnet, dass die Kinder jeweils die erste Hälfte der Schulferien bei der Mutter verbringen und die zweite Hälfte der Schulferien beim Vater. Der Elternteil, bei dem sich die Kinder in der letzten Schulwoche aufhalten, bringt die Kinder am letzten Schultag um 18.00 Uhr zum anderen Elternteil. Am letzten Tag der ersten Ferienhälfte bringt dieser die Kinder zum anderen Elternteil zurück.

Die weiter gehende Beschwerde der Kindesmutter und die Beschwerde des Kindesvaters werden zurückgewiesen.

II. Die Kostenentscheidung des AG bleibt aufrechterhalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.

III. Der Beschwerdewert beträgt 6.000 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Nach Einleitung des Verfahrens im April 2012 durch eine Mitteilung des Jugendamtes wegen des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung streiten die Kindeseltern im zweiten Rechtszug um das Sorge- und Umgangsrecht für ihre beiden Söhne.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Ergänzend gilt nach dem schriftsätzlichen Vorbringen und der Anhörung durch den Senat Folgendes:

Die am ... 2002 geschlossene Ehe der Kindeseltern wurde durch Verbundbeschluss des AG - Familiengericht - Kiel im Jahr 2011 rechtskräftig geschieden. Die Trennung war ... 2007 erfolgt.

B besucht derzeit die 3. Klasse in der Grundschule .... Nach Auskunft seiner Klassenlehrerin gegenüber der Sachverständigen im September 2013 geht es B in der Schule gut ... In seiner Freizeit klettert er gerne auf Bäume. Bei schlechtem Wetter spielt er mit Lego und interessiert sich für Star Wars. In der Zeit vom ... 2013 befand sich B zum Rehaaufenthalt in der Fachklinik ... Bei B besteht eine Allergie u.a. Hausstaubmilben ... In dem ärztlichen Entlassungsbericht ... heißt es zum Rehabilitationsergebnis bei der Entlassung u.a.: "Während des Klinikaufenthaltes konnte B aus psychotherapeutischer Sicht durchaus stabilisiert werden. Es wurde aber auch deutlich, dass der Junge auch weiterhin (durch) Meinungsverschiedenheit und Konflikte der Eltern bedingten Belastungen ausgesetzt ist."...

A besucht seit dem Schuljahr 2013/2014 das Gymnasium in ... Er geht gerne zur Schule ... A hat ebenfalls eine Hausstauballergie.

A und B wohnen seit der Entscheidung des AG - wie dort geregelt - im wöchentlichen Wechsel eine Woche bei dem Kindesvater und eine Woche bei der Kindesmutter. Der Wechseltag ist montags. In der Regel legen A und B nach der Schule allein den Weg zum anderen Elternteil zurück, der für A fußläufig ist, soweit er zum Vater zurückkehrt. Ansonsten benutzen die Kinder den Bus. Das verläuft problemlos, soweit der reguläre Unterricht stattfindet. Schwierigkeiten gab es in der Vergangenheit zum Teil nach Schulausflügen oder im Krankheitsfall der Kinder dadurch, dass der Schulranzen dem jeweiligen Kind nicht sofort bei dem entsprechenden Elternteil zur Verfügung stand.

Der ... 1968 in ... geborene Kindesvater absolvierte eine Ausbildung zum ..., Der Kindesvater ist seit ... mit seiner Lebensgefährtin, Frau ..., verheiratet. Sie ist von Beruf ... Die Kinder haben ein sehr gutes Verhältnis zu Frau ... Seit Juli 2013 lebt der Kindesvater mit seiner neuen Ehefrau sowie A und B - soweit die Kinder sich nicht bei der Mutter aufhalten - in ... Dort hat jedes Kind ein eigenes Zimmer. Derzeit ist der Kindesvater Hausmann und arbeitet als ... auf Minijobbasis in ...

Die am 1970 geborene Kindesmutter ist von Beruf ...

Die Kindeseltern nehmen seit einigen Monaten gemeinsame Erziehungsberatungsgespräche wahr. Wegen des Umzugs des Kindesvaters nach ... im Kreis ... ist seitdem die Erziehungsberatungsstelle in ... zuständig. Beide Elternteile halten die Teilnahme für erforderlich und - unterschiedlich - hilfreich. Die Kindesmutter vermisst seit dem Ortswechsel Protokolle, die das Erarbeitete festhalten.

Das AG - Familiengericht - hat in der angefochtenen Entscheidung die elterliche Sorge für beide Kinder auf den Vater übertragen. Den Umgang der Kinder mit der Mutter hat es in der Art eines Wechselmodells dergestalt geregelt, dass die Mutter jede zweite Woche von Montag nach der Schule bis zum darauffolgenden Mont...

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