Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH für Anspruch auf rückübertragene Unterhaltsansprüche

 

Leitsatz (amtlich)

Prozesskostenhilfe ist auch zu bewilligen, soweit es sich um zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragene Unterhaltsansprüche handelt.

 

Normenkette

UVG § 7 Abs. 4; SGB II § 33 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Neumünster (Beschluss vom 05.09.2007; Aktenzeichen 41 F 225/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des AG - FamG - Neumünster vom 5.9.2007 geändert.

Den Klägern wird auch für den Klagantrag gemäß dem Schriftsatz vom 14.6.2007, soweit dieser die Unterhaltsrückstände bis zur Rechtshängigkeit betrifft, ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. bewilligt.

 

Gründe

Die Kläger beantragen Prozesskostenhilfe für rückständigen Unterhalt ab Januar 2006 und künftigen Unterhalt. Die Kläger haben Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II in Anspruch genommen, so dass die Unterhaltsansprüche insoweit auf das Land und auf das Dienstleistungszentrum Neumünster übergegangen sind. Die Sozialleistungsträger haben die Unterhaltsansprüche zum Zweck gerichtlicher Geltendmachung zurück übertragen.

Das AG hat Prozesskostenhilfe für den rückständigen Unterhalt u.a. mit der Begründung abgelehnt, die §§ 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II und 7 Abs. 4 Satz 3 UVG gewährten einen Prozesskostenvorschussanspruch, der einsetzbares Vermögen darstelle. Die Kläger seien - bezogen auf vergangene Unterhaltszeiträume - nicht im Sinne des Prozesskostenhilferechts bedürftig.

Die Kläger machen mit der Beschwerde u.a. geltend, der Beklagte hätte im Verfahren 41 F 356/05 AG Neumünster darüber Auskunft geben müssen, dass er erhebliche Spesenzahlungen erhalte. Eine Nachberechnung seines Nettoeinkommens habe erst erfolgen können, nachdem gegen den Beklagten im Rahmen der Zwangsvollstreckung ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR festgesetzt worden sei. Erst danach hätten die Spesenabrechnungen vorgelegen. Durch die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die Unterhaltsrückstände würde der Kindesvater erneut "davonkommen", weil die Kassen der anderen Behörden leer seien. Es müsse auch das Gebot der Prozessökonomie gelten. Es könne nicht sein, dass der laufende Unterhalt erst geltend gemacht werde und in einem zweiten Prozess durch das Dienstleistungszentrum oder die Unterhaltsvorschusskasse, dann wahrscheinlich in einem dritten Prozess, der rückständige Unterhalt geltend gemacht werden müsse.

Die Beschwerde der Kläger ist begründet.

Die rückständigen Unterhaltsansprüche sind entgegen der Auffassung des AG nicht nur vom Land Schleswig-Holstein, das den Klägern Unterhaltsvorschuss gewährt hat, sondern auch vom Dienstleistungszentrum N., das den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt hat, an die Kläger zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung zurück übertragen worden. In dem Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag gem. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist die Mutter der Kläger, handelnd als gesetzliche Vertreterin der Kläger, aufgeführt. Nach § 1 überträgt das Dienstleistungszentrum die auf das Dienstleistungszentrum übergegangenen Unterhaltsansprüche den Unterhaltsberechtigten zurück. Die weitere Formulierung "sowie die auf das Dienstleistungszentrum übergegangenen Unterhaltsansprüche ihres(er)/seines(er) Kindes(er)" bezieht sich auf den Fall der Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. In diesem Sinne ist auch § 10 zu verstehen.

Ob für eine Unterhaltsklage Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, soweit diese auf rückübertragenen Ansprüchen beruht, ist streitig.

Die §§ 7 Abs. 4 Satz 3 UVG und 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II bestimmen, dass Kosten, mit denen der Leistungsempfänger infolge der Rückübertragung und Abtretung des Unterhaltsanspruchs zur gerichtlichen Geltendmachung belastet wird, zu übernehmen sind. Hieraus wird von der einen Meinung gefolgert, dass dem Abtretungsempfänger ein Vorschussanspruch gegen den Sozialleistungsträger zustehe. Der Hilfeempfänger erhalte für zurück übertragene Ansprüche keine Prozesskostenhilfe, weil er insoweit Auslagenvorschuss vom Sozialleistungsträger als seinem Auftraggeber verlangen könne (so z.B. KG FamRZ 2003, 99; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761; Zöller - Philippi, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., Rz. 10 zu § 114).

Dagegen wird ausgeführt, dass die Vorschriften ihrem Wortlaut nach lediglich bloße Kostenübernahme - und Freistellungsansprüche darstellten, die erst eingriffen, wenn zu Lasten des Hilfeempfängers am Ende des Prozesses eine Kostenbelastung verbleibe, was die Bedürftigkeit nicht ausschließe und daher für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unschädlich sei (so z.B. OLG Köln FamRZ 2003, 100; OLG Hamm, Beschl. v. 11.7.2002 - 3 WF 192/02 - zitiert nach Juris; Kalthoener-Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rz. 38 und 471).

Der Senat folgt der letzteren Auffassung. Bei der Schaffung der Möglichkeit zur ...

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