Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 240/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Dezember 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 240/17 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, die auf dem Grundbesitz eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Saarbrücken, Grundbuch von K., BI. ..., Flur ..., Flurstück ... an der Grundstücksgrenze zum Anwesen der Kläger befindliche Toranlage zu beseitigen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die an dem Anwesen ... pp. unter dem Dach zur Straßenseite hin angebrachte Kamera zu entfernen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, die Beschilderung vor dem Anwesen ... pp. zur Einfahrt auf die Parzelle Gemarkung K., Flur ... Nr. ... mit der Aufschrift und den Symbolen "Zufahrt für Lkw verboten" zu entfernen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 1/4 von den Klägern und zu × von den Beklagten zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten über die Reichweite einer zugunsten der Kläger an dem Grundstück der Beklagten bestellten Grunddienstbarkeit.

Die Kläger sind u.a. Eigentümer des im Grundbuch von K., Blatt ..., lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück ..., eingetragenen Grundbesitzes in ... pp. (Bl. 253 GA). Der Kläger zu 2) ist weiterhin gemeinsam mit seiner Schwester Miteigentümer des im Grundbuch von K., Blatt ..., lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück ... eingetragenen Grundbesitzes (BI. 264 GA). Die Beklagten sind Eigentümer des benachbarten Grundbesitzes ... pp., eingetragen im Grundbuch von K., Blatt ..., Flur ..., Flurstück ... (BI 282 GA). Das Grundstück der Beklagten grenzt unmittelbar an die ...pp. an. Zu Lasten dieses Grundstücks ist in Abteilung 2 des Grundbuches unter lfd. Nr. ... eine Grunddienstbarkeit, Geh- und Fahrrecht, für den jeweiligen Eigentümer von Flur ... Nr. ..., ..., ..., ..., ... und ... gemäß notarieller Bewilligung vom 8. Juli 1964 (BI. 104 f. GA) eingetragen. Die Parzellen Flur ... Nr. ... und ... wurden im Jahre 1965 zur Parzelle Flur ... Nr. ... vereinigt (BI. 327 f. GA) und nach Blatt 745 übertragen (Bl. 265 GA). Später wurde die Parzelle Flur ... Nr. ... mit weiteren Parzellen zur Parzelle Flur ... Nr. ... zusammengelegt (Bl. 253 GA; aktuelle Flurkarte Bl. 331 f. GA). Das Grundstück der Kläger grenzt nicht unmittelbar an die ...pp.straße an; es ist von dort aus sowohl über das Grundstück der Beklagten zu erreichen, als auch über ein weiteres, an die ...pp.straße unmittelbar angrenzendes Grundstück (...pp.straße ..., Flurstück ...), das ebenfalls mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten des klägerischen Grundstücks belastet ist.

Am 9. und 10. Juli 2016 errichteten die Beklagten - nach vorheriger Unterrichtung der Kläger - an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine zweiflügelige Toranlage, die zunächst ohne Schlüssel zu öffnen und zu schließen war. Nachdem die Kläger das Tor nach dem Passieren regelmäßig offenstehen ließen und weitere Nutzer dazu zu bewegen versuchten, das Tor offenstehen zu lassen, wurde dieses im Dezember 2016 mit einem automatischen Schließmechanismus versehen. Es kann seitdem über ein an dem Tor angebrachtes und dort auch erläutertes Bedienfeld geöffnet werden. Zum Öffnen des Tores muss das Fahrzeug verlassen werden, nach dem Öffnen des Tores verbleibt für die Durchfahrt ein Zeitraum von 30 Sekunden, bevor sich das Tor wieder schließt. Anders als die Kläger, verfügen die Beklagten über eine Fernbedienung, mittels derer das Tor geöffnet und geschlossen werden kann. In der Zeit vom 7. bis 15. September 2015 ließ sich das Tor wegen eines Defektes nicht öffnen. Vor der Errichtung des Tores wurde die Hoffläche der Beklagten wiederholt zur Anlieferung schwerer Gegenstände - wie Heizöl oder Rüttelmaschine - genutzt; außerdem wurden zu unterschiedlichen Gelegenheiten der Jägerzaun und der Zaun eines Nachbarn anlässlich der Benutzung der Einfahrt durch den Kläger beschädigt. Seit dem Anbringen des Tores erfolgt kein Durchgangsverkehr über die Hoffläche mehr. Der Beklagte zu 1) bot zwischenzeitlich auch dem Eigentümer des weiteren Grundstückes, an dem zugunsten der Kläger ein Geh- und Fahrrecht eingetragen ist, an, diesem bei der Installation eines entsprechenden Tores behilflich zu sein. Im Dezember 2016 brachten die Beklagten unter dem Dach ihres Hauses eine Videokamera an, die sämtliche Personen erfasst, die die Hoffläche passieren. Ein deswegen von den Klägern eingeleitetes Verwaltungsverfahren gegen die Beklagten wurde einstweilen eingestellt (BI. 56 GA). Im März 2017 installierten die Beklagten nach vorheriger Ankündigung unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur ...pp.straße einen Schilderbaum, an dem - oberhalb eines mit der Hausnummer ... beschrifteten Briefkastens - drei Schilder ...

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