Die Elementarschadenversicherung ist nicht als einzelne Versicherung abschließbar, sondern kann bei der Wohngebäudeversicherung als Zusatzbaustein mit abgeschlossen werden. Damit z. B. auch Überschwemmungsschäden versichert sind, braucht es eine zusätzliche Deckung gegen sog. "erweiterte Naturgefahren oder Elementarschäden".

 

Bedeutung der Elementarschadenversicherung

Spätestens seit der Flutkatastrophe 2021 in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ist die Bedeutung der Elementarschadenversicherung endgültig in das Bewusstsein der Immobilieneigentümer und -verantwortlichen getreten – die Mehrheit der Flutopfer hatte diese zusätzliche Versicherung nicht. Nach Auskunft des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind im gesamten Bundesgebiet lediglich 50 % der Gebäude richtig gegen Naturgefahren wie Hochwasser und Überschwemmung versichert.[1]

 

Elementarschäden

Elementarschäden sind Schäden, die durch Naturgewalten entstehen. Aus den "Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2010)" gehören hier dazu: Elementarschäden im Zusammenhang mit Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.

Versicherte Gefahren und Schäden

Gemäß den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wohngebäude" des GDV sind unter dem Begriff "Naturgefahren"[2] nachstehende Gefahren und Schäden versichert:

  • Sturm

    Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (= Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h).[3] Kann die Windstärke für den Schadenort nicht festgestellt werden, kommt es darauf an, ob es auch in der Umgebung des versicherten Grundstücks zu Schäden kam oder darauf, dass der entstandene Schaden nur durch einen Sturm entstanden sein kann.

  • Hagel

    Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.[4]

Mit dem Zusatz "Elementargefahren" können weitere Naturgefahren versichert werden:

  • Überschwemmung[5]

    Überschwemmung ist die Überflutung von Grundstück und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.

  • Rückstau[6]

    Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.

     

    Achtung: Rückstausicherung

    Insbesondere bei der Gefahr eines Rückstaus ist bei Abschluss des Versicherungsvertrags unbedingt auf die Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens zu achten. Zahlreiche Versicherungen haben hier zusätzliche Vorgaben, wie z. B. den Einbau einer "Rückstauklappe" oder einer "Rückstausicherung". Zusätzlich wird zum Teil verlangt, diese "funktionstüchtig" zu halten – im Schadensfall sollte der Geschädigte also nicht nur über eine eingebaute Rückstausicherung verfügen, sondern z. B. auch die regelmäßige Wartung dieser Rückstausicherung nachweisen können.

  • Erdbeben, Erdsenkung und Erdrutsch[7]

    Bei diesen Naturgefahren ist entscheidend, dass sie naturbedingt ausgelöst werden und nicht durch Menschenhand (z. B. Tageabbau).

  • Schneedruck, Lawinen[8]
  • Vulkanausbruch[9]

Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert sind:[10]

  1. Sturmflut,
  2. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch geöffnete Fenster, Türen oder andere Öffnungen,
  3. Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen,
  4. Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
  5. Trockenheit oder Austrocknung.

Der Ausschluss Buchst. d) macht deutlich, dass sich die Elementarschadenversicherung von der Gebäudeversicherung abgrenzt.

[1] GDV, "Nur die Hälfte der Gebäude in Deutschland sind richtig gegen Naturgefahren versichert",https://www.gdv.de/de/themen/news/nur-die-haelfte-der-gebaeude-in-deutschland-sind-richtig-gegen-naturgefahren-versichert-12176, Abruf 17.7.2022.
[2] A 5 VGB 2022 – Wohnflächenmodell.
[3] A 5.1 VGB 2022 – Wohnflächenmodell.
[4] A 5.2 VGB 2022 – Wohnflächenmodell.
[5] A 5.4.1 VGB 2022 – Wohnflächenmodell.
[6] A 5.4.2 VGB 2022 – Wohnflächenmodell.
[7] A 5.4.3 bis 5.4.5 VGB 2022 – Wohnflächenmodell.
[8] A 5.4.6 bis 5.4.7 VGB 2022 – Wohnflächenmodell.
[9] A 5.4.8 VGB 2022 – Wohnflächenmodell.
[10] A 5.5 VGB 2022 – Wohnflächenmodell.

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