Das Wohnungseigentumsgesetz regelt für das Gemeinschaftseigentum abzuschließende Versicherungen in § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG:
§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG
(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere (...)
3. | die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, (…) |
Nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG gehören zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung die Wohngebäudeversicherung zum Neuwert sowie die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Mit dem Abschluss dieser Versicherungen hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aber lediglich einen "Mindestversicherungsschutz".[1] Hier ist es i. S. v. § 27 Abs. 1 WEG Aufgabe des Verwalters, für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- sämtliche zu versichernden Risiken im Sinne einer Risikoanalyse zu prüfen und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte (Kosten-/Nutzen) zu (be-)handeln,
- im Fall des Neuabschlusses von Verträgen Angebote einzuholen und den Wohnungseigentümern zur Beschlussfassung vorzulegen;
bestehende Verträge regelmäßig zu prüfen, dem Versicherer Gefahrerhöhungen mitzuteilen, Deckungslücken zu identifizieren, die Versicherungssumme und deren Angemessenheit zu überwachen und die Prämien fristgemäß zu zahlen.[2]
Leistungsfreiheit des Versicherers droht
Erfolgen nach dem Versicherungsabschluss wesentliche Änderungen oder Wertsteigerungen am Versicherungsobjekt[3], so bedarf dies der Mitteilung des Verwalters gegenüber der Versicherungsgesellschaft, um den Versicherungsschutz entsprechend anzupassen. Andernfalls besteht die Gefahr der Unterversicherung oder Gefahrerhöhung, was zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
- Schließlich ist der Verwalter als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Abwicklung von Versicherungsschäden zuständig.
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