Ist kein Regelbeispiel erfüllt, ist zu untersuchen, ob eine schwere Verletzung im Übrigen vorliegt. Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 WEG lässt erkennen, dass nur besonders schwere Pflichtverstöße eine Eigentumsentziehung rechtfertigen können.[1]
Schwere Pflichtverstöße
Dazu gehören insbesondere
- die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Hausgeld- und/oder anderen Zahlungsansprüchen,[2]
- schwere, fortdauernde Beleidigungen,[3]
- Tätlichkeiten oder Straftaten gegen die übrigen Wohnungseigentümer (z. B. Einbrüche in fremde Keller und Sachbeschädigungen), aber auch die Androhung oder Durchführung von Straftaten, Gewalttätigkeiten,[4]
- Verschmutzungen[5] oder Fäkalgerüche.[6]
Ausübung von Eigentümerrechten
Die Ausübung von Eigentümerrechten stellt grundsätzlich keinen Pflichtverstoß dar.[7] Anders liegt es, wenn die Wahrnehmung der Rechte missbräuchlich erfolgt, mithin, wenn sie ausschließlich einem wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Ziel dient, z. B. der Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands, und nach Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung für solche Ziele den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten ist.[8]
Die unzumutbare Beeinträchtigung muss im Zeitpunkt der Geltendmachung des Entziehungsanspruchs grundsätzlich noch vorliegen, es muss eine Wiederholungsgefahr bestehen.[9]
Wohnungseigentümer als Verwalter
Ist ein Wohnungseigentümer zugleich Verwalter, so können in Ausübung des Amtes begangene Pflichtverletzungen wegen der daraus folgenden Störung des Vertrauensverhältnisses ebenfalls eine Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen.
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