Der Verwalter kann nach § 181 BGB im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Die Wohnungseigentümer können etwas anderes bestimmen, auch durch Beschluss. Der in § 181 BGB enthaltene Rechtsgrundsatz gilt auch für die gerichtliche Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist der Verwalter beispielsweise einer der Wohnungseigentümer und erhebt er eine Anfechtungsklage, ist er von der Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Prozess ausgeschlossen.

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