Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist im Rahmen des Verbandsrechts keiner bekannten Rechtsform eindeutig zuzuordnen. Sie ist nach h. M. ein Verband "eigener Art". Die Frage, ob es dennoch möglich ist, Bestimmungen des Körperschafts- oder des Personengesellschaftsrechts auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anzuwenden, kann also nur im Einzelfall beantwortet werden.

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