Die Vergütung des Verwalters ist zentraler Kern üblicher Regelungen im Verwaltervertrag. Zumeist wird zwischen einer Grundvergütung und diversen Sondervergütungstatbeständen differenziert (siehe hierzu vertiefend Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters (ZertVerwV), Kap. 3.6). Regelt der Verwaltervertrag eine monatliche Fälligkeit der Grundvergütung, so wird sie nach Ablauf des Monats fällig und der Verwalter kann sich diese am 1. Tag des Folgemonats auszahlen. Fehlt eine entsprechende Regelung, wird die Vergütung gemäß § 614 Satz 1 BGB nach Leistung der Dienste fällig, also erst nach Vorlage der Jahresabrechnung.[1]

Fehlt es an einer Vergütungsregelung, hat der Verwalter nach § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf ein marktübliches Honorar.[2]

 

Teilhaftung der Wohnungseigentümer gem. § 9a Abs. 4 WEG

Die Wohnungseigentümer unterliegen auch hinsichtlich des Honoraranspruchs des Verwalters der auf ihren Miteigentumsanteil beschränkten Außenhaftung nach § 9a Abs. 4 WEG.

[2] KG Berlin, Beschluss v. 18.2.2004, 24 W 154/03, ZMR 2004 S 460.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge