Die Rechte und Pflichten des Verwalters können im Verwaltervertrag näher ausgestaltet und konkretisiert werden. Insbesondere kann der Verwalter mit dem Verwaltervertrag auch Pflichten übernehmen, die über seinen gesetzlichen Pflichtenkreis hinausgehen.

  • Zu denken ist hier in erster Linie an die Verpflichtung zur Übernahme der Verkehrssicherungspflicht.[1]
  • Zur Vermeidung überflüssiger Diskussionen kann sich der Verwalter verpflichten, am Ende seiner Bestellungszeit mit Ablauf zum 31.12. die Jahresabrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr zu erstellen.[2]
  • Ein Verwalter, der den Versammlungsvorsitz und die Pflicht zur Erstellung der Versammlungsniederschrift hat, kann sich im Verwaltervertrag auch zur Übersendung der Versammlungsniederschriften verpflichten.
[1] Hügel/Elzer, WEG, § 26 Rn. 303.

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