Im Rahmen seiner Rechte und Pflichten nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter auch zur Abnahme von Erhaltungsmaßnahmen bzw. Bauleistungen für die Gemeinschaft berechtigt. Insoweit hat er bei mangelhafter Werkleistung Mängelrügen zu erheben. Ob er Mängelrechte ohne entsprechende Beschlussfassung geltend machen kann, wird im Einzelfall von der Größe und dem Wirtschaftsvolumen der verwalteten Eigentümergemeinschaft abhängen. Leistet der Verwalter bei mängelbehafteten Maßnahmen Zahlungen, haftet er gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, so diese gegenüber dem entsprechend beauftragten Fachunternehmen nicht mehr geltend gemacht werden können.[1] Dies gilt selbstverständlich auch für den Fall, dass der Verwalter Zahlungen auf nicht bestehende Forderungen leistet.[2]

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