Die Wohnungseigentümer können nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG vereinbaren, auf welche Art und Weise das Sondereigentum gebraucht (und benutzt) werden darf.[1] Soweit der Gebrauch nicht durch eine Vereinbarung geregelt ist, können die Wohnungseigentümer ferner über einen ordnungsmäßigen Gebrauch nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen.

Gebrauchsregelungen finden sich in Bezug auf das Sondereigentum, das einem Wohnungseigentum zugeordnet ist, i. d. R. in der Hausordnung. Hier kann ein Wohnungseigentümer beispielsweise erfahren, ob und wann er zu Hausmusik berechtigt ist und ob und welche Tiere er halten darf.

In Bezug auf das Sondereigentum, das einem Teileigentum zugeordnet ist, finden sich hingegen häufig zusätzlich in der Gemeinschaftsordnung als Zweckbestimmung im engeren Sinne (siehe dazu Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung, Kap. 4.2.2) Gebrauchs- und Benutzungsbeschränkungen, z. B. die Anordnung, dass die Räume nur als "Praxis" gebraucht werden dürfen.

 

Raumbenennungen in der Teilungserklärung

Finden sich Raumbenennungen in der Teilungserklärung, häufig in der Beschreibung einer Einheit oder in einem Aufteilungsplan, muss ausgelegt werden, ob eine Benutzungsvereinbarung vorliegt.

[1] Siehe im Einzelnen SWK WEG-R-WEG/Mehle, Gebrauchs- und Nutzungsvereinbarungen Rn. 3 ff.

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