Als Zweckbestimmungen im engeren Sinne werden Benutzungs- bzw. Gebrauchsvereinbarungen verstanden, welche die bereits abstrakt getroffene Anordnung, welchem Zweck im Sondereigentum stehende Räume im Allgemeinen dienen sollen, weiter einengen.[1] Sie sind nicht zwingend und in Bezug auf das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers selten. Etwas Anderes gilt für die Räume, die nicht bewohnt werden dürfen.
Mögliche Benutzungs- bzw. Gebrauchsvereinbarungen
- die Räume sollen nur dem Zweck "Hotel" dienen;
- die Räume sollen dem Zweck "Laden" dienen;
- die Räume sollen dem Zweck "Restaurant" dienen;
- die Räume sollen dem Zweck "Büro" dienen;
- die Räume sollen dem Zweck "Praxis" dienen;
- die Räume sollen dem Zweck "Heim" dienen.
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