Als Zweckbestimmungen im engeren Sinne werden Benutzungs- bzw. Gebrauchsvereinbarungen verstanden, welche die bereits abstrakt getroffene Anordnung, welchem Zweck im Sondereigentum stehende Räume im Allgemeinen dienen sollen, weiter einengen.[1] Sie sind nicht zwingend und in Bezug auf das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers selten. Etwas Anderes gilt für die Räume, die nicht bewohnt werden dürfen.

 
Praxis-Beispiel

Mögliche Benutzungs- bzw. Gebrauchsvereinbarungen

  • die Räume sollen nur dem Zweck "Hotel" dienen;
  • die Räume sollen dem Zweck "Laden" dienen;
  • die Räume sollen dem Zweck "Restaurant" dienen;
  • die Räume sollen dem Zweck "Büro" dienen;
  • die Räume sollen dem Zweck "Praxis" dienen;
  • die Räume sollen dem Zweck "Heim" dienen.

[1] Elzer, ZNotP 2021, S. 467, 468; SWK WEG-R-WEG/Mehle Gebrauchs- und Nutzungsvereinbarungen Rn. 10.

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