Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 13 Abs. 1 WEG berechtigt, sein Sondereigentum zu bewohnen, also es zu gebrauchen. Mit dem Begriff des "Gebrauchs" ist die selbstnützige, tatsächliche Verwendung des Sondereigentums, vor allem Gehen, Laufen, Schlafen, Spielen, Treten und Wohnen gemeint.[1] Keine Gebrauch ist die Vermietung/Verpachtung. Hier geht es darum, Nutzungen zu ziehen.

[1] Siehe im Einzelnen SWK WEG-R-WEG/Mehle, Gebrauch des Sondereigentums.

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