Die Inbetriebnahme einer netzgekoppelten PV-Anlage durch den Betreiber gilt als Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und sollte dem zuständigen Finanzamt daher innerhalb des ersten Monats nach der Inbetriebnahme gemeldet werden. Ebenso muss der Anlagenbetreiber Sorge tragen, Anlagendaten je nach Betriebskonzept zu melden. Hierzu zählen unter anderem die Meldung der Konformitätserklärung, die Meldung der Eigenversorgung mit PV-Strom als auch eine entsprechende Meldung bei einer Stromlieferung an Dritte.

Ausnahme

Die einzige Ausnahme von der Meldepflicht ist eine Inselanlage oder Nulleinspeise-Anlage. Da eine Inselanlage nicht an das öffentliche Netz angeschlossen wird, kann der Betreiber keine Einspeisevergütung erhalten und damit auch keinen Gewinn erzielen.

Das Finanzamt teilt dem Betreiber aufgrund der Anmeldung eine unternehmerische Steuernummer zu.

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