Wer eine PV-Anlage betreibt, die Strom ins öffentliche Netz einspeist und Erlöse für den verkauften Strom erhält, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus. Sie muss spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme beim Finanzamt angemeldet werden. Daran ändert sich auch mit der EEG-Novelle 2023 nichts. Gemeldet werden müssen die persönlichen Daten, Angaben zur Anlage und die Art und Höhe der voraussichtlichen Einnahmen. Auf Grundlage dieser Daten prüft das Finanzamt dann, welche Steuererklärungen und Voranmeldungen zukünftig abzugeben sind.

 
Hinweis

Ggf. notwendige Gewerbeanmeldung prüfen

Wer nur seine PV-Anlage auf dem Hausdach betreibt, gilt jedoch im ordnungsrechtlichen Sinn meist nicht als Gewerbetreibender. Im Zweifelsfall, z. B. bei einer größeren PV-Anlage, sollte bei der Gemeinde nachgefragt werden, ob eine Gewerbeanmeldung notwendig ist. Eine Gewerbesteuer wird übrigens erst ab einem jährlichen Überschuss von 24.500 EUR fällig.

Immobilieneigentümer zahlen eine verminderte Gewerbesteuer auf ihre Mieteinnahmen. Wenn die Erlöse aus dem Stromverkauf 10 % der Mieteinnahmen übersteigen oder der Strom an Verbraucher verkauft wird, die keine Mieter der entsprechenden Immobilie sind, kann dieses sog. Gewerbesteuerprivileg gefährdet sein. Auf den verkauften Strom muss allerdings die volle Gewerbesteuer gezahlt werden.

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