Bei einem automatischen Garagentor ist eine Lichtschranke erforderlich, wenn die Gefahr besteht, dass ausfahrende Fahrzeuge im Schwenkbereich des Garagentors anhalten müssen.[1]

Ist eine Tiefgarage nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich, trifft den Vermieter auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht. Hier genügt es, wenn das Garagentor den Regeln der Technik entspricht und keinen Mangel aufweist. Dass es modernere Anlagen gebe, sei irrelevant.[2]

Der Betreiber einer bestehenden Aufzugsanlage aus dem Jahr 1989 ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, die Anlage mit modernen Warnvorrichtungen und dem neueren technischen Standard auszustatten, solange die Anlage noch den technischen Anforderungen des Errichtungszeitraums entspricht und nach neueren Vorschriften nicht nachgerüstet oder stillgelegt werden muss. Die Verkehrssicherheit fordert nur, dass die nach den technischen Möglichkeiten erreichbare Sicherheit geboten wird, wobei auf den Zeitpunkt der Errichtung abzustellen ist.[3]

[1] LG München I, Urteil v. 5.9.2013, 30 S 4764/13, dazu NJW-Spezial 2013 S. 619.
[2] AG München, Urteil v. 15.4.2013, 454 C 28946/12, juris.

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